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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 03.03.2011, Az. I ZR 167/09
    §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1, 5 UWG

    Der BGH teilt per Pressemitteilung mit, dass Werbeschreiben der Deutschen Postbank AG, die eine Kreditkarte enthielten, wettbewerbsrechtlich zulässig seien und folgte damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz (OLG Köln). Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde einen Freischaltauftrag ausfüllen und zurücksenden; im ersten Jahr sollte die Karte kostenlos sein. Der Senat schloss sich der Auffassung des OLG Köln an und bestätigte, dass diese Form der Werbung keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden darstelle. Die Funktionsweise von Kreditkarten sei bekannt und es werde ausreichend deutlich gemacht, dass ein Vertrag erst bei Rücksendung des beigefügten Formulars zustande komme. Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersage, sei erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten und sei deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang gewesen.

    Vorinstanzen:
    LG Bonn, Urteil vom 23. April 2009, Az. 14 O 18/09
    OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2009, Az. 6 U 95/09

  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hildesheim, Urteil vom 05.05.2010, Az. 11 O 42/09
    §§ 3; 7 Abs. 1 UWG

    Das LG Hildesheim hat entschieden, dass die BTN Versandhandel GmbH Verbrauchern nicht unaufgefordert Waren samt Rechnung zusenden darf. Die GmbH, welche Münzen und Medaillen vertrieb, hatte Verbraucher angerufen und anschließend eine Medaille samt Rechnung geschickt. Dem Vortrag, dass der Kunde in dem Telefonat von gut eineinhalb Minuten mit dieser Verfahrensweise einverstanden gewesen sei, schenkte die Kammer keinen Glauben. Innerhalb der Kürze des Telefonats sei von dem Angerufenen keine freie Entscheidung zu erwarten gewesen; dieser werde vielmehr überrumpelt. Der als Zeuge geladene Verbraucher konnte den Anruf bestätigen, allerdings auch, dass er der Zusendung nicht zugestimmt habe.

  • veröffentlicht am 10. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 02.10.2009, Az. 6 U 95/09
    §§ 8; 3 Abs. 1; 4 Nr. 1; 5 UWG

    Das OLG Köln hat in einem von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Deutsche Postbank AG geführten Verfahren entschieden, dass die unaufgeforderte Zusendung eines Schreibens an Verbraucher mit der Überschrift „Unser goldenes Dankeschön für Sie: Die Postbank VISA Card Gold 1 Jahr lang kostenlos!“, in dem eine auf den Namen des Verbrauchers ausgestellte (nicht freigeschaltete) Kreditkarte beigefügt ist, keine wettbewerbsrechtlichen oder verbraucherschützenden Vorschriften verletzt. Nach Beurteilung des Gerichts sei das Schreiben nicht geeignet gewesen, auf den Verbraucher unsachlichen Druck auszuüben oder seine Entscheidungsfreiheit auf andere Weise unangemessen zu beeinträchtigen. Auch dass das Schreiben keine Warnung vor den Gefahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs enthalten habe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wisse um die Funktionsweise einer Kreditkarte und um die Tatsache, dass diese seine finanziellen Möglichkeiten nicht erweitere. Dass für die Nutzung der Kreditkarte ein Jahresbeitrag zu entrichten sei und nur der erste nicht bezahlt werden müsse, ergebe sich ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben. Ein übertriebenes Anlocken oder eine Verschleierung des Umfangs und der Bedingungen des gewährten Preisnachlasses könne daher nicht angenommen werden. Eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen.

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