IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2012, Az. 407 HKO 15/12
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der bei einer Abmahnung „schlecht recherchiert, mehr oder weniger ins Blaue hinein abmahnt, … für die Folgen seines Verhaltens einzustehen“ hat, indem er dem zu Unrecht Abgemahnten auf Grund eines unzulässigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schadensersatzpflichtig ist. Im vorliegenden Fall ging es um die Anwaltskosten des Abgemahnten. Die Kammer ließ sich ersichtlich von der Überzeugung leiten, dass „der Beklagte seinerzeit massenhaft abmahnte und sich dabei von sachfremden Erwägungen leiten ließ und hierbei … auch billigend in Kauf [nahm], dass er mangels Wettbewerbsverstoßes unberechtigte Abmahnungen aussprechen ließ„. Bei einer solchen Verhaltensweise könne die grundsätzlich geltende verfahrensrechtliche Privilegierung bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht in Anspruch genommen werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. I ZR 139/08
    § 823 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat indirekt entschieden, dass die Kosten für die anwaltliche Abwehr einer unberechtigten Abmahnung nicht zu den erstattungsfähigen Posten des Abgemahnten gezählt werden, wenn es sich nicht um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelt. Die Rechtslage der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB könne nicht auf andersgeartete rechtliche Abmahnungen übertragen werden. Zitat: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGHZ 164, 1, 2 f. – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az. I ZR 98/02, GRUR 2006, 432 Tz. 20 = WRP 2006, 468 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II) und Ansprüche auf Unterlassung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az. I ZR 217/03, GRUR 2006, 433 Tz. 17 = WRP 2006, 579 – Unbegründete Abnehmerverwarnung). Mit dem Widerklageantrag geht die Beklagte aber über Schutzrechtsverwarnungen hinaus, weil der Klägerin allgemein Beanstandungen verboten werden sollen. Von dem Begriff der Beanstandungen erfasst werden Rechtsverletzungen, die die Klägerin der Beklagten über das von dieser installierte VeRI-Programm meldet. Derartige Beanstandungen haben nicht die Qualität einer Schutzrechtsverwarnung und greifen … nicht in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.“ Vgl. auch die Grundsatzentscheidung des Großen Senats beim BGH.

  • veröffentlicht am 12. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 8.02.2010, Az. 4 U 158/09
    § 678 BGB; § 11 UWG

    Einen interessanten Fall hat das OLG Hamm mit einer noch interessanteren Begründung entschieden: Eine abgemahnte Partei nahm den Abmahner auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz verurteilte die insoweit Beklagte aus § 678 BGB zur Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten sowie der Kosten für die vorprozessuale Erstattungsaufforderung. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Abmahnung ein fremdes Geschäft ohne Auftrag für den Kläger besorgt. Die Abmahnung habe mit dem mutmaßlichen Willen des Klägers als Geschäftsherrn in Widerspruch gestanden, da sie unbegründet gewesen sei. Dies habe die anwaltlich vertretene Beklagte erkennen können. Der Beklagten habe ein Unterlassungsanspruch nicht zugestanden. Die Beauftragung seines Anwalts sei zur Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung erforderlich gewesen. Der Kläger habe sich aufgrund der Schreiben der Gegenseite herausgefordert fühlen dürfen, selbst aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil v. 03.12.2009, Az. 4 U 149/09
    §§ 3, 4 Nr. 10, Nr. 9; 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§, 678, 823 Abs. 1, § 826 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die rechtsanwaltlichen Kosten, die bei der Abwehr einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung anfallen, nicht erstattungsfähig sind. Dabei setzte sich der Senat ausführlich mit den diversen denkbaren Rechtsgrundlagen auseinander. Im Übrigen kritisierte das Oberlandesgericht die individuellen Umstände der kostenverursachenden Gegenabmahnung, welche nicht gerade lege artis erfolgte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Januar 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat ohne nähere Begründung entschieden, dass auch bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Schadensersatz verlangt werden kann. Der Kläger habe zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung der Beklagten vom 22.07.2009 Anwaltskosten aufgewendet. Sie seien ihm nach § 678 BGB zu erstatten (vgl. Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kapitel 41, Rn. 80). Mit der Abmahnung habe die Beklagte zu Unrecht beanstandet, dass der Kläger keine Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, was für gewerbliche Verkäufer zwingend erforderlich sei, sofern den Verpflichtungen aus der BGB-InfoV nachgegangen werden solle. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fernabsatz ist nicht erkennbar. Was wir davon halten? (mehr …)

I