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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Februar 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 28.05.2014, Az. 142 C 29213/13
    § 97 UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass bei der Nutzung eines fremden Lichtbildes im Internet die Zusicherung eines Webdesigners an den Nutzer, dass er Inhaber der Rechte an dem Bild sei, dem anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht genügt. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen wolle, müsse sich unter strengen Anforderungen über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Der Verwerter sei grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen. Zum Volltext der Entscheidung:
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