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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juni 2011

    BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07
    § 9 Abs. 1 AGBG (nicht mehr in Kraft); § 307 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die häufig verwendete AGB-Klausel „Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ in Architektenverträgen, bei denen ein Werkvertrag angenommen wird, gegen § 9 Abs. 1 AGBG (heute: § 307 Abs. 1 BGB) verstößt und damit unwirksam ist. Unklar ist, ob diese Entscheidung nur das Werkvertragsrecht betrifft, für die sie ergangen ist. Die Beklagten hatten  gegenüber der Honorarforderung eines Architekten mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung aufgerechnet. Die Begründung des BGH lässt sich allerdings gleichermaßen auf Kaufverträge (zumindest von besonders werthaltigen Sachen) anwenden: Der Auftraggeber des Architektenvertrages würde, so der BGH, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine derartige Benachteiligung liege vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen werde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden. Eine erste Google-Anfrage stellte nach 0,3 Sekunden fest, dass es für diese Klausel im Internet „ungefähr 583.000 Ergebnisse“ gibt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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