Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: Auch bei generellem kaufmännischem Kosteneinsparungsinteresse kein mutmaßliches Einverständnis für Werbeanrufeveröffentlicht am 25. Januar 2011
LG München I, Urteil vom 30.12.2010, Az. 1 HK O 7394/10 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Das LG München I hat die engen Grenzen sog. Cold Calls (unerbetener Werbeanrufe) noch einmal aufgezeigt. Für ein vermutetes sachliches Interesse des Angerufenen spräche weder der Umstand, dass sich ein Unternehmen in Branchenverzeichnisse und Telefonbücher mit seiner Telefonnummer habe eintragen lassen noch das generelle kaufmännische Interesse, Lohnnebenkosten einzusparen. Die konkret erfolgte Kontaktaufnahme habe gleichermaßen schriftlich erfolgen können, so dass die Werbeanrufe als unlautere Belästigung angesehen wurden. - OLG Hamm: Wer im Spam-Fax als Kontakt benannt wird, gilt als „Störer“veröffentlicht am 29. Januar 2010
OLG Hamm, Hinweis im Terminsprotokoll vom 04.12.2009, Az. 9 U 88/09
§§ 823 Abs. 1; 1004 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der Faxe mit Kreditangeboten für sich von einer ausländischen Adresse versenden lässt und eine ausländische Ltd. als Absender angibt, jedoch in der Kontaktadresse angegeben wird, in Hinblick auf den unzulässigen Fax-Spam als Störer gilt. Entsprechend hatte das LG Hagen (Urteil vom 23.03.2009, Az. 4 O 366/07) den Beklagten für die Versendung unerbetener Werbefaxe zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht bestätigte per gerichtlichem Hinweis die vorinstanzliche Auffassung zur Identitätszuweisung. Die Störereigenschaft des Beklagten sei schon deshalb nicht fraglich, weil er nicht ansatzweise dargelegt habe, dass er für die Versendung von Werbefaxen nicht verantwortlich sei und diese insbesondere nicht habe steuern können. Im konkreten Fall hatte der Beklagte auf dem Fax als Absender die niederländische Niederlassung der Intertraeder International Enterprise Ltd. angegeben. Als Kontaktadressen wurden ein deutsches Postfach und mehrere deutsche Rufnummern angegeben, wobei letztere durch eine besondere Schreibweise eine internationale Rufnummer vorgaukelten. (mehr …)