Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Frage, ab wann ein Sachmangel unerheblich ist und nicht zum Rücktritt berechtigtveröffentlicht am 17. Juli 2014
BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13
§ 323 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Sachmangel grundsätzlich dann unerheblich ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung einen Betrag in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten. Sei der Betrag höher, müssten besondere Umstände hinzukommen, die ausnahmsweise eine Unerheblichkeit begründen. Vorliegend wurde die nicht ordnungsgemäße Funktionalität der Einparkhilfe eines Neuwagens (Beseitigungskosten 6,5 Prozent des Kaufpreises) nicht als unerheblich angesehen. Zur Pressemitteilung Nr. 87/2014:
- AG München: Viele kleine, unerhebliche Mängel können einen erheblichen großen Mangel ausmachenveröffentlicht am 25. Juni 2013
AG München, Urteil vom 07.02.2013, Az. 275 C 30434/12
§ 633 Abs. 2 BGB, § 634 Nr. 3 1. Alt. BGBDas AG München hat entschieden, dass viele, für sich gesehen unerhebliche Mängel einer Werkleistung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen können, wenn sie in der Gesamtschau als nicht unerheblich anzusehen sind („Gesamtmangel“). Zur Pressemitteilung 26/13 des Amtsgerichts vom 17.06.2013: (mehr …)
- LG Hamburg: Bei nachträglicher Bildbearbeitung erneute Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlichveröffentlicht am 12. September 2011
LG Hamburg, Urteil vom 27.05.2011, Az. 324 O 648/10
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KunstUrhG, § 23 Abs. 2 KunstUrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine erneute Einwilligung zur Bildveröffentlichung erforderlich ist, wenn das Bild nachträglich erheblich bearbeitet wurde. Dies lasse eine zuvor erteilte Einwilligung unwirksam werden. Vorliegend war durch die Bearbeitung der Eindruck erweckt worden, die Klägerin schminke sich stark, obwohl sie im ursprünglichen Bild ein natürliches Erscheinungsbild gehabt habe. Dies sei als nicht unerhebliche Bearbeitung einzustufen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Auch eine viermalige Nachbesserung berechtigt nicht notwendigerweise zum Rücktrittveröffentlicht am 22. Juli 2011
BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 202/10
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine viermalige Nachbesserung keinen zwingenden Rücktrittsgrund darstellt. Vielmehr ist das Rücktrittsrecht sogar ausgeschlossen, wenn der letzte, zum Rücktritt führende Mangel unerheblich ist. Letzteres soll der Fall sein, wenn die Beseitigung des jeweiligen Mangels Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern. Der VIII. Senat weiter: „Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.“ Was wir davon halten? (mehr …)
- LG Trier: Nicht jede fehlende Grundpreisangabe ist ein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 25. Juni 2011
LG Trier, Urteil vom 16.06.2011, Az. 10 HK O 3/11
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV
Das LG Trier hat entschieden, dass nicht jede fehlende Grundpreisangabe einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Im vorliegenden Fall hatte ein Partyausstatter eine Rolle mit 6 m Absperrband für 3,95 EUR angeboten, ohne den Preis pro Meter auszuweisen. Gleichwohl erkannte die Kammer keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngGV. Zitat: (mehr …) - OLG Hamm: Fehlerhafte Grundpreisangabe ist nicht immer abmahnfähig / Bagatellverstoßveröffentlicht am 15. März 2010
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2009, Az. 4 U 156/09
§ 2 PrAngVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkauf sog. Sauna-Aufguss-Flüssigkeiten unter Angabe des Grundpreises mit 1,98 EUR pro 100 ml nur einen bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn die gesetzliche Vorgabe einen Grundpreis je Liter vorsieht. Das Landgericht habe zunächst zu Recht einen Verstoß gegen § 2 Preisangabenverordnung angenommen. Nach dieser Vorschrift müsse nämlich bei Warenangeboten neben dem Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Dieser Grundpreis sei bei flüssigen Produkten auf 1 Liter als Mengeneinheit zu beziehen. Diese Grundpreisangabe sei in der angegriffenen Werbung der Klägerin falsch ausgeworfen worden. Denn es sei nur der Preis pro 100 ml angegeben gewesen. Diese Grundpreisangabe sei auch nicht nach § 9 Abs. 5 Ziff. 2 Preisangabenverordnung entbehrlich. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sich schon aus der Überschrift der Werbung der Klägerin ergebe, dass das Produkt nicht ausschließlich der Färbung oder der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel diene. Nur dann sei aber nach der genannten Vorschrift die Grundpreisangabe entbehrlich. Als Marktverhaltensregelung sei die Preisangabenverordnung nach § 4 Ziff. 11 UWG auch dem Schutz durch das UWG zugänglich. (mehr …)
- OLG Hamm: Zu der Frage des Rechtsmissbrauchs einer Abmahnung und der Bagatellhaftigkeit des Rechtsverstoßesveröffentlicht am 3. Juni 2009
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat in diesem Urteil am Rande über zwei Rechtsfragen entschieden, die nach Ansicht des entscheidenden Senats eigentlich „offen bleiben“ konnten, wohl in der Absicht, seine grundsätzliche Rechtsauffassung zu diesem und gleich gelagerten Fällen kundzutun. So ist das Oberlandesgericht wohl der Ansicht, dass ein Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG wegen widersprüchlichen Verhaltens der Antragstellerin vorliegt, wenn der Antragsteller in Hinblick auf die Ankündigung des Antragsgegners – das wettbewerbswidrige Verhalten sofort einstellen zu wollen – zunächst von gerichtlichen Schritten Abstand nimmt, dann aber später – ohne dass sich entsprechenden Verstöße der Antragstellerin wiederholen – doch das Eilverfahren durchführt. (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn Impressumsseite auf Grund technischer Servicearbeiten nur zeitweilig nicht erreichbar istveröffentlicht am 2. Dezember 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMGDas OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass eine nur während der Dauer der Bearbeitung technisch bedingte Unerreichbarkeit der Impressumsseite noch keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit darstellt. Wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich sei, würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Darüber sei auch nicht auszuschließen, dass das Impressum nicht angezeigt werde, weil der Browser des Betrachters der Website einen Fehler aufweise. Ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumspflicht wäre überdies nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).