Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Charlottenburg: Streitwert für Fax-Spam beträgt 7.500,00 EURveröffentlicht am 9. März 2011
AG Charlottenburg, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 207 C 61/11
§ 3 ZPODas AG Charlottenburg hat entschieden, dass das Unterlassungsinteresse des Empfängers unerwünschten Faxspams 7.500,00 EUR wert ist. Dabei hat das Gericht bei der Festsetzung schon wertmindernd berücksichtigt, dass es sich um eine einmalige Zusendung handelte. Werterhöhend wirkte sich jedoch aus, dass unverlangte Faxwerbung eine unzumutbare Belästigung des Empfängers darstelle, da nicht nur (Verbindungs-)Kosten entstünden, sondern auch das oftmals einzige Faxgerät des Empfängers blockiert und damit der Geschäftsbetrieb behindert sei. Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Torsten Bornemann. Eine Übersicht zu den Streitwerten bei Fax-Spamming findet sich hier. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Der Geschäftsführer kann für die Wettbewerbsverstöße des Unternehmens persönlich haftenveröffentlicht am 13. Dezember 2009
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09
§§ 3 Abs. 1; 7 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG, § 5 TMGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen persönlich (hier: für E-Mail-Spam) in Anspruch genommen werden kann. Das folge daraus, dass er als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft keine Maßnahmen veranlasst habe, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 – Sporthosen; auch BGH GRUR 2005, 1061 – Telefonische Gewinnauskunft). So sei nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer bei Übernahme des Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion irgendwelche Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen angeschrieben würden, die eine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hätten. Der Senat verstehe den Vortrag der Antragsgegner dahin, dass erst als Reaktion auf die Beanstandung, die Anlass für das vorliegende Verfahren gegeben habe, eine Überprüfung der Kundendatei auf abgegebene Einwilligungserklärungen erfolgt sei. Dass die fragliche Werbeaktion völlig ohne Wissen des Geschäftsführers stattgefunden habe, behauptet er selbst nicht. (mehr …)