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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 26. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dortmund, Urteil vom 02.09.2010, Az. 13 O 85/10
    §§ 12 Abs. 2 UWG, 5 UKlaG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit unzulässig ist, wenn die von einem Berufsverband monierten Klauseln einer Rahmenvereinbarung bereits seit 4 Jahren in Benutzung sind. Dies deute darauf hin, dass der Verfügungskläger es gerade nicht eilig gehabt habe. Dies sei der Fall, da er längere Zeit untätig geblieben sei, obwohl er vom Wettbewerbsverstoß und der Person des Verstoßenden Kenntnis gehabt habe. Der positiven Kenntnis stehe dabei die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Zwar gebe es keine Marktbeobachtungspflicht, jedoch müsse die grob fahrlässige Unkenntnis berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Wettbewerbsverstoß begangen wird. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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