Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Zu der Frage, wann ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise unzulässig ist / Fax-Spamveröffentlicht am 27. November 2014
OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2014, Az. 32 SA 94/13
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 102 GVG, § 36 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Verweisung trotz der grundsätzlich bindenden Vorgabe des § 102 S. 2 GVG ausnahmsweise dann die Parteien nicht bindet, wenn die zuständige Zivilkammer unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verweist und in dem Beschluss eine Auseinandersetzung mit auftretenden Rechtsfragen fehlt. Hintergrund: Die Zivilkammer des Landgerichts hatte die Parteien darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit (Fax-Spamming) eine Handelssache gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG sei. Auf diesen Hinweis erwiderte die Klägerin, dass mangels wettbewerblichen Konkurrenzverhältnisses zwischen den Parteien keine Handelssache vorliege, so dass Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch die §§ 823, 1004 BGB seien. Das UWG sei nur entsprechend anwendbar, weshalb keine Handelssache vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)