Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Die Information über ein Widerrufsrecht im Internet muss zeitlich, nicht zwingend räumlich, vor Abgabe einer Bestellung erfolgenveröffentlicht am 29. Juli 2015
OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az. 6 U 137/14
§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGBDas OLG Köln hat entschieden, dass es für die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts bei einer Bestellung im Internet ausreichend ist, wenn diese in räumlicher Nähe zum Bestellbutton stattfindet. „Vor Vertragsschluss“ sei im wesentlichen eine zeitliche Komponente, d.h. der Verbraucher müsse vor Abgabe einer Bestellung in der Lage sein, das Widerrufsrecht zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei jedoch nicht auch räumlich zu interpretieren, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vor, d.h. oberhalb des Bestellbuttons, zu finden sein müsse. Eine räumliche Nähe zum Bestellbutton, bei welcher der Verbraucher nicht scrollen müsse, genüge den Anforderungen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Mehrwertdienstenummer im Impressumveröffentlicht am 13. August 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2013, Az. 2-03 O 445/12
Art. 5 Abs. 1c EGRL 31/2001; § 66d TKG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 4 Nr. 11 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig sein kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn darüber hinaus nur eine postalische und eine E-Mail-Adresse vorgehalten werde. Damit fehle es an einem effizienten Weg zur unmittelbaren Kommunikation. Ein solcher sei nur bei Angabe einer Telefonnummer zu üblichen Kosten oder bei Vorhaltung eines Direkt-Kontaktformulars gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: