Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Heiße Luft darf verkauft werden (Anmerkung: … aber nicht beworben werden) / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 14. Januar 2011
BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10
§§ 138; 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), ein Vergütungsanspruch bestehen kann, worauf der Kollege Udo Vetter hinweist („Auch heiße Luft darf berechnet werden“). Der Beklagte hatte der Dame für eine u.a. kartenlegende Lebensberatung („life coaching“) im Jahr 2008 mehr als 35.000 EUR bezahlt, worauf die vermeintlich überirdisch Befähigte glaubte, nunmehr für im Januar 2009 erbrachte Leistungen weitere 6.723,50 EUR berechnen zu können. Der BGH bestätigte nun, dass die versprochene Leistung unmöglich gewesen sei (vgl. § 275 BGB), da sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne. (mehr …)
- BVerfG: Zur Auskunftserteilung / Wer weiß, dass er nichts weiß, muss nicht das Gegenteil erklären („Negativauskunft“)veröffentlicht am 25. September 2010
BVerfG, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 2 BvR 535/10
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11; 17 UWG; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGGDas BVerfG hat per einstweiliger Verfügung entschieden, dass ein Geschäftsführer, dem vorgeworfen wurde, bei dem Verlassen seiner früheren Firma sensible Adressdaten mitgenommen zu haben, nicht per Zwangsgeld (hier: 8000,00 EUR) zu einer bestimmten Auskunft gezwungen werden kann, wenn er – an Eides statt – versichert, keinerlei Daten entwendet zu haben und allein deshalb keine weiteren Auskünfte erteilen zu können. Endgültig festlegen wollte sich das BVerfG nicht. Allerdings wären die Folgen einer abgelehnten einstweiligen Verfügung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Geschäftsführer schwerwiegender als die Folgen eines nicht festsetzbaren Zwangsgeldes für den Staat. Das BVerfG will sich mit der Angelegenheit demnach im Hauptsacheverfahren ausführlich beschäftigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- eBay forever! Aber auch gegen den Willen des Onlinehändlers?veröffentlicht am 11. Juni 2009
Auf die Leidensgeschichte eines Tiroler Geschäftsmanns weisen Axel Gronen und das österreichische Portal tt.com hin (JavaScript-Link: tt.com). Danach wollte sich ein Tiroler Geschäftsmann nach erfolglosem Feldversuch auf der Internethandelsplattform eBay von seinem Konto trennen, was sich jedoch dem Vernehmen nach anhänglicher erwies, als gewünscht. Zitat: „Wie sich herausstellte, ist es offenbar nicht einfach, eine Geschäftsverbindung mit eBay zu lösen. Zunächst musste der Tiroler die noch ausständigen Gebühren begleichen. Der nächste Schritt erwies sich dann als großer Stolperstein: Der Tiroler sollte sein Konto selbst online über einen vorgegebenen Modus schließen, scheiterte aber mehrfach daran. ‚Das hat nichts mit Dummheit zu tun, ich hab’s selbst versucht und bin auch immer wieder in eine Art Endlosschleife geraten‘, sagt Anwältin Prantner: ‚Eine Kündigung war auf diesem Weg jedenfalls nicht möglich.‘ “ Die auf dem Postwege erfolgte Bitte um Löschung des Kontos fand kein Gehör; stattdessen seien weiter die Kontogebühren berechnet worden. Was wir davon halten: Haben wir so bislang auch noch nicht gehört. Ein Einzelfall und zwischenzeitlich geregelt?