Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Ein Freigesprochener darf nicht indirekt weiterhin der Begehung des ehemals angeklagten Verbrechens bezichtigt werdenveröffentlicht am 28. Juli 2014
OLG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az. 15 U 3/14
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
Das OLG Köln hat entschieden, dass es gegen Persönlichkeitsrechte verstößt, wenn ein ehemaliger Angeklagter weiterhin des Verbrechens bezichtigt wird, dessen er angeklagt war. Dies sei auch der Fall, wenn dies indirekt und ohne konkrete Bezeichnung des Freigesprochenen geschehe. Sofern – wie hier in einem Pressebeitrag – durch Hinweise erkennbar sei, um wen es sich handele, könne eine Äußerung wie „Da fragt man am besten E2 oder E oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden“ untersagt werden. Vorliegend sei durch Nennung des angeblichen Opfers „E“ für die Leser der Zusammenhang zu einem bestimmten Prozess erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: