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- OLG Hamm: Aufhebung der Buchpreisbindung nur bei „echtem“ Räumungsverkaufveröffentlicht am 27. Juni 2012
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012, Az. I-4 U 18/12
§ 3 BuchPrG, § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrGDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Ausnahme nach dem Buchpreisbindungsgesetz für Räumungsverkäufe nicht vorliegt, wenn nicht tatsächlich ein Buchhandelsunternehmen geschlossen wird, sondern nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle. Vorliegend sei die Abweichung von den festgesetzten Ladenpreisen nicht zulässig gewesen. Zum Beschluss (ohne Gründe):