Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Zur irreführenden Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne Nachweis der Wirksamkeitveröffentlicht am 29. Dezember 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2014, Az. 12 O 200/14
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 VO EG 1924/2006; § 11 Abs. 1 LFGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel irreführend ist, wenn die beschriebene Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist. Insbesondere handele es sich bei Aussagen wie „bei stark beanspruchten Gelenken“, „zur Unterstützung der Knorpel- und Gelenkfunktion“ oder „bei morgendlicher Gelenksteifigkeit“ nicht um zulässige unspezifische Angaben. Es seien anerkannte allgemeine wissenschaftliche Nachweise erforderlich. Ob an Studien dieselben Voraussetzungen wie bei Arzneimitteln gelten würden (regelmäßige randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien), ließ das Gericht vorliegen offen. Zum Volltext der Entscheidung: