Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die nicht beweisbelastete Partei im Patentverfahren kann nicht zur Herausgabe von Unterlagen in ihrer Verfügungsgewalt gezwungen werdenveröffentlicht am 13. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 18.12.2012, Az. X ZR 7/12
§ 286 E ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG; § 142 ZPO, § 144 ZPO; § 140 c PatGDer BGH hat entschieden, dass im Patentverletzungsprozess keine Pflicht einer Partei besteht, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen oder Gegenstände herauszugeben, wenn sie nicht beweisbelastet ist. Das Gericht könne eine solche Anordnung – mit Ausnahme von Fällen, die § 140 c PatG unterfallen – nicht treffen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Die Vorlage von Unterlagen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist im Eilverfahren nur unter hohen Anforderungen möglichveröffentlicht am 24. Oktober 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.08.2011, Az. 11 W 29/11
§ 101 b UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass § 101 b UrhG, der zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen die Vorlage/Herausgabe von Finanzunterlagen des Verletzers vorsieht, eng auszulegen ist. Die Vorlage dieser Unterlagen könne bei Offensichtlichkeit des Schadensersatzanspruchs zwar auch im Eilverfahren geltend gemacht werden, jedoch sind an die Offensichtlichkeit dann hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schadensersatzanspruch sei somit erst dann als offensichtlich anzusehen, wenn eine Fehleinschätzung nahezu ausscheide, damit der Antragsgegner nicht unzumutbar belastet werde. Dafür sei ein erstinstanzlicher Titel allein nicht ohne weiteres ausreichend. Lediglich wenn auch ein Rechtsmittel gegen diesen Titel offensichtlich erfolglos erscheine, könne von Offensichtlichkeit ausgegangen werden. Ansonsten sei der Antragsteller auf eine Geltendmachung des Vorlageanspruchs im Hauptverfahren zu verweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
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