Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Die Entfernung einer unerwünschten Veröffentlichung von Kontaktdaten unter „gewerbeauskunft-zentrale.de“ rechtfertigt nur einen Streitwert von 4.000 EURveröffentlicht am 8. Mai 2014
OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2013, Az. 9 W 66/13
§ 48 Abs. 2 GKG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der unerwünschten Veröffentlichung der Kontaktdaten eines Gewerbebetriebes auf einer Internet-Seite sowie der Übersendung von Rechnungs- und Mahnschreiben durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 EUR angemessen Rechnung getragen wird. Maßgeblich hierfür sei die aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Der Streitwert für eine Unterlassungsklage bei unerwünschter Printwerbung im Postkasten beträgt 4.000 EURveröffentlicht am 22. Mai 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 9 W 23/13
§ 48 Abs. 2 GKG, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsaufforderung, in einen Briefkasten unerwünschte Werbepost einzuwerfen (hier: vier Schreiben in etwa sechs Monaten), regelmäßig 4.000,00 EUR beträgt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Tiefstpreisgarantie ist zulässig – „Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem Mitbewerber-Angebot liegt“veröffentlicht am 22. März 2009
BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 48/06
§§ 3, 4 Nr. 10 UWGDer BGH hat in Ergänzung zu BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03 (Link: BGH), entschieden, dass eine Tiefpreisgarantie a la „M. M. – KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE Egal, wer beim Küchenkauf anbietet – Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt.“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte betrieb mehrere Einrichtungshäuser, zu deren Angebot unter anderem Küchen gehörten. Am 27.12.2003 warb sie mit oben stehender Ankündigung. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied: Einem Unternehmen stehe es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Bei unberechtigtem Mahnschreiben Anspruch auf Unterlassungveröffentlicht am 3. November 2008
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
§§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGBDas AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
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