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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 15. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 24.04.2009, Az. 324 O 841/08
    §§ 823, 1004; BGB, §§ 22, 23 KUG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass der in seinen Rechten Verletzte nicht verpflichtet ist, eine unangemessen eingeschränkte Unterlassungsverpflichtung anzunehmen. Das Versprechen einer teilweisen Unterlassung sei nicht geeignet, der weiteren Verfolgung von Unterlassungsansprüchen ihr Rechtsschutzbedürfnis zu nehmen. Konkret führte das Landgericht aus: Durch die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sei die bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt worden bzw. ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs nicht entfallen. Denn diese Wirkung trete nur ein, wenn und soweit das angebotene Unterlassungsversprechen mit der erfolgten Rechtsverletzung übereinstimme.
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