IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. März 2015

    OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14
    § 315 Abs. 3 BGB, § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass ein vertragliches Unterlassungsgebot bezüglich bestimmter Inhalte im Internet sich nicht nur auf die Webseiten des Schuldners bezieht, sondern auch dazu führen kann, dass der Schuldner Löschungen in Suchmaschinen veranlassen muss. Seien die zu unterlassenden Inhalte noch über die Trefferliste von Google (als meistgenutzter Suchmaschine) aufrufbar, habe der Schuldner einen Antrag auf Löschung im Google-Cache zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. März 2012

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2012, Az. 6 W 112/11
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei dem dritten Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung, nachdem zuvor bereits für Verstöße Ordnungsgelder festgesetzt wurden, nunmehr „empfindliche“ Ordnungsmittel einzusetzen sind, nachdem 2 vorherige Verstöße gegen diese Verfügung, die mit jeweils 2.500,00 EUR Ordnungsgeld (für einmal 3 und einmal 5 unberechtigte Faxwerbesendungen (Spam)) geahndet wurden, offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck hinterließen. Damit wurde eine Ordnungsmittelverfügung des LG Frankfurt (hier) bestätigt. Das OLG erachtete die Festsetzung eines Betrages von 30.000,00 EUR für 19 Verstöße für angemessen. Darauf, dass zwischenzeitlich mehrere Jahre ohne Verstoß vergangen waren, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen; der Vortrag, dass Dritte die Schreiben in ihrem Namen versandt hätten, blieb unbewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2010, Az. 3 W 65/10
    § 890 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe einer Internet-Adresse „www.nagelpilz-weg.de“ nicht gegen ein Unterlassungsgebot verstößt, welches die Unterlassung der Formulierung „Nagelpilz weg“ in einer Werbeanzeige zum Gegenstand hatte. Der Schuldnerin war verboten worden, für ein Arzneimittel mit den Worten „Nagelpilz weg“ in einer Zeitungsanzeige zu werben, wobei der Abdruck der Anzeige zum Bestandteil des Unterlassungstenors gemacht worden war. Dadurch sei das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden, die Domainangabe falle nicht in den Kern des Verbots. Dies ergebe sich zudem auch daraus, dass die Gläubigerin zunächst einen weiteren Antrag zum Verbot der Domainangabe gestellt und sodann zurück genommen habe. Darüber hinaus werde die Angabe durch Erfassung in einem Domainnamen deutlich verändert und sei auch nicht mehr blickfangmäßig hervorgehobenen. Zum Volltext der Entscheidung:

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