Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Dresden: Zur Auslegung von Unterlassungstiteln / Im Impressum „fehlende Aufsichtsbehörde“ erfasst nicht auch gleichzeitig „falsche Aufsichtsbehörde“veröffentlicht am 26. August 2015
OLG Dresden, Beschluss vom 01.07.2015, Az. 14 W 531/15
§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewODas OLG Dresden hat entschieden, dass Zweifel bei der Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels zu Lasten des Unterlassungsgläubigers gehen. Im vorliegenden Fall hatte der Unterlassungsschuldner die Aufsichtsbehörde anzugeben, da er dies zuvor vergessen hatte. Der Senat urteilte, dass gegen den Unterlassungsschuldner nunmehr kein Ordnungsgeld verhängt werden könne, weil er die falsche Aufsichtsbehörde angegeben habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Vollstreckungsfähigkeit eines unbestimmten Unterlassungstitelsveröffentlicht am 27. März 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.01.2015, Az. 6 W 3/15
§ 890 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungstitel, der nicht hinreichend bestimmt ist, trotzdem im Wege der Auslegung vollstreckungsfähig sein kann. Dies sei der Fall, wenn im Wege der Auslegung die Begrenzung auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt erfolgen könne. Dies geschehe durch Orientierung an der Verletzungshandlung, welche dem Titel zu Grunde liege. Vorliegend ging es um die Frage, ob die Nennung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung an falscher Stelle in den eingeschränkten Kernbereich des Verbots der Nennung keiner Telefonnummer fällt. Das Gericht verneinte dies. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zu den Voraussetzungen, unter denen trotz eines vorhandenen Unterlassungstitels eine (weitere) einstweilige Verfügung beantragt werden kannveröffentlicht am 9. September 2013
OLG Köln, Urteil vom 24.08.2012, Az. 6 U 72/12
Art. 25 GGV, Art. 90 GGV, § 12 Abs. 1 UWGDas OLG Köln hat zu den Gründen entschieden, unter denen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung trotz eines vorhandenen Unterlassungstitels ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies soll nach Auffassung des Senats dann der Fall sein, wenn der ursprüngliche Titel auslegungsfähig ist und ernsthafte Zweifel bestehen, ob die nunmehr beanstandete Verletzungshandlung einen Titelverstoß darstellt. In einem solchen Fall habe der Antragsteller wegen der Unsicherheit über die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Hinblick auf die vergleichsweise lange Zeit, die die Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag gemäß § 890 ZPO in Anspruch nehme, ein schutzwürdiges Interesse an der zeitnahen Unterbindung von (weiteren) Verstößen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Keine Vertragsstrafe ohne Unterlassungsvertragveröffentlicht am 30. Mai 2006
BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03
§§ 339, 145 ff. BGBNach Rechtsauffassung des BGH richtet sich die Vereinbarung der Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich nicht auf solche Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.