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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2009, Az. 6 W 40/08
    §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und S. 2, 793, 890, 891 ZPO

    In dieser Entscheidung des OLG Köln befasste sich das Gericht mit der Vollstreckbarkeit von Unterlassungsurteilen. Sofern ein Verstoss gegen das Urteil vorliege, könne sofort vollstreckt werden, einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung bedürfe es nicht. Ist ein Unterlassungsurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, gelte das dort ausgesprochene Verbot unmittelbar und sofort. Es kommt nicht darauf an, dass das Urteil in einer Rechtsmittelinstanz möglicherweise aufgehoben werden könnte. Im Grundsatz ist im Vollstreckungsverfahren von der Richtigkeit des Titels, d.h. des zu Grunde liegenden Urteils, auszugehen. Grenzen der Vollstreckbarkeit finden sich erst, wenn sich die Vollstreckung des Urteils des offensichtlich missbräuchlich erweist, d.h. wenn gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „der Titel unrichtig und seine Ausnutzung in hohem Maße unbillig und geradezu unterträglich ist“.

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 14.02.2008, Az. 4 U 135/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld aus einem vorherigen Urteil gegen einen Wettbewerber nicht festgesetzt werden kann, wenn fraglicher Wettbewerber sich hinsichtlich seines Tuns durch rechtsanwaltlichen Rat und Erstellung eines Gutachtens abgesichert hat. Im entschiedenen Sachverhalt war die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs eines bestimmten Nahrungsergänzungsmittels verurteilt worden, dessen Zusatzstoffe in Deutschland nicht zugelassen waren. Die Beklagte entwickelte sodann ein Nachfolgeprodukt mit denselben Zusatzstoffen, welches sie in den Niederlanden in den Verkehr brachte, weil dort diese Stoffe zulässig waren. Sie ging davon aus, dieses Nachfolgeprodukt über die Niederlande auch nach Deutschland einführen zu dürfen, weil die deutsche Zusatzstoffregelung nicht auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden sei. Diese Rechtsansicht wurde von einem zu Rate gezogenen Rechtsanwalt bestätigt. Das Oberlandesgericht hat sich nicht zu dem Punkt geäußert, ob das Unterlassungsurteil auch auf die aus den Niederlanden eingeführten Produkte anzuwenden wäre, da jedenfalls eine vorsätzliche Zuwiderhandlung nicht festgestellt wurde. Laut des Gerichts „erscheint [der von der Beklagten gewählte Vertriebsweg] insofern keineswegs unplausibel und ist von daher auch geeignet, eine Billigung des Verstoßes auszuschließen, insbesondere wenn man auch dem Rechtsrat gefolgt ist, dass dieser Weg vermeintlich gestattet sei.“ Dies reichte dem Gericht, um einen Verstoß gegen das vorherige Unterlassungsurteil abzulehnen, zumal zu keiner Zeit eine echte Gesundheitsgefährdung durch das vertriebene Mittel bestanden hatte.

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