Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Unterlassungsvertrag kann nicht ohne Weiteres gekündigt werdenveröffentlicht am 29. Mai 2015
LG Berlin, Urteil vom 26.02.2015, Az. 52 O 237/14
§ 8 UWG; § 313 BGB, § 314 Abs. 3 BGBDas LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsvertrag, der durch Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung zustande kommt, nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde etwa ein Gutachten, welches als wissenschaftlicher Nachweis für die behaupteten Wirkungen der beworbenen „apparativen Kosmetik“ dienen sollte, nicht als ausreichender Kündigungsgrund anerkannt. Hiervon abgesehen sei die Kündigungserklärung nach § 314 Abs. 3 BGB zu spät erfolgt. Zitat: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Kündigung von Unterlassungsverträgen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlageveröffentlicht am 31. Oktober 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.10.2012, Az. 6 U 217/11
§ 242 BGB, § 313 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein geschlossener Unterlassungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden kann. Vorliegend war eine Unterlassungserklärung wegen Markenverletzung unter der auflösenden Bedingung der Löschung der Marke abgegeben worden, weil beide Vertragsparteien davon ausgingen, dass die fehlende Unterscheidungskraft nur im Wege des Löschungsantrags geltend gemacht werden könne. Werde der Löschungsantrag dann jedoch überraschend zurückgewiesen, da der Bildbestandteil der Marke doch zur Unterscheidungskraft führe, falle die Grundlage für den Unterlassungsvertrag weg und er könne vom Schuldner einseitig aufgekündigt werden. Dies habe jedoch lediglich Wirkung für die Zukunft. Bereits geltend gemachte Vertragsstrafen für Verstöße vor der Kündigung könnten verlangt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Saarbrücken: Zur Reichweite der Unterlassungsverpflichtung – Google-Cacheveröffentlicht am 23. April 2012
LG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2008, Az. 9 O 258/08
§ 339 BGB, § 340 BGB, § 315 BGBDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass zur Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung (hier: Unterlassung von negativen (Falsch-)Äußerungen zu der Software der Klägerin) nicht nur die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens erforderlich ist, sondern der Unterlassungsschuldner u.U. auch durch aktives Tun weitere Rechtsverletzungen verhindern müsse. Dazu gehöre auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liege und ihm wirtschaftlich zugute kommte. Dies umfasse insbesondere, die Anzeige der zu unterlassenden Äußerungen im Cache zumindest der gängigsten Suchmaschine (Google) zu unterbinden. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Nur 500,00 EUR Vertragsstrafe bei „minimalem Verstoß“ gegen Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch / Rechtsnachfolger eines Unternehmens rückt automatisch als Unterlassungsgläubiger in Unterlassungsvertrag einveröffentlicht am 11. April 2012
KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 5 U 137/10
§ 145 BGB, § 339 S. 2 BGB, § 315 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass bei einem „minimalen Verstoß“ gegen eine Unterlassungserklärung, die mit einem Vertragsstrafeversprechen nach neuem Hamburger Brauch versehen ist, wonach sich die Unterlassungschuldnerin strafbewehrt verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr keine Datensätze von Kunden der Klägerin zu nutzen und/oder zu veröffentlichen, eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR überzogen und auf 500,00 EUR zu reduzieren ist. Zudem wies das Kammergericht darauf hin, dass der Rechtsnachfolger eines Unternehmens dessen Stellung als Unterlassungsgläubiger in einem Unterlassungsvertrag automatisch übernimmt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Strafbewehrter Unterlassungsvertrag kann nicht ohne Weiteres gekündigt werdenveröffentlicht am 23. Juni 2011
LG Berlin, Urteil vom 28.09.2010, Az. 15 O 121/10
§§ 111 S. 2; 313 Abs. 1 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass die Geschäftsgrundlage einer strafbewehrten Unterlassungspflicht nicht ohne weiteres entfällt und der Unterlassungsvertrag (entstanden durch Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) nicht aufgekündigt werden kann, weil der Gegner „neue Erkenntnisse“ oder „bessere Beweismittel“ zur Hand hat. Zitat: (mehr …)
- LG Göttingen: Keine Vertragsstrafe fällig, wenn Unterlassungserklärung nicht angenommen wurde / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 22. Dezember 2010
LG Göttingen, Urteil vom 15.10.2010, Az. 3 O 8/10
§§ 339 S. 2, 145 ff BGBDas LG Göttingen hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht gefordert werden kann, wenn der Unterlassungsgläubiger die Unterlassungserklärung des Schuldners nicht ausdrücklich angenommen hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unterlassungsschuldner die Erklärung nicht in der vom Gläubiger vorgefertigten Form unterzeichnet, sondern diese abgewandelt habe. Dadurch habe der Beklagte das Angebot des Klägers nicht angenommen. Die Erklärung des Beklagten enthalte Einschränkungen und Änderungen des Angebots des Klägers und gelte daher als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Den Zugang einer angeblich darauf erfolgten Annahmeerklärung konnte der Kläger nicht nachweisen. Die geforderte Vertragsstrafe für einen doppelten Verstoß in Höhe von insgesamt 16.000,00 EUR wurde abgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamm: Undeutliche Pflichtangaben in Pkw-Werbung sind wettbewerbswidrig / Auslegung einer Unterlassungserklärung „im Sinne der“ Pkw-EnVKVveröffentlicht am 14. Oktober 2010
OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2010, Az. I-4 U 58/10
§§ 339 S. 2 BGB; 5 Pkw-EnVKVDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Pflichtangaben, die Autoverkäufer gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs verordnung (Pkw-EnVKV) über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Werbung und Verkaufanzeigen tätigen müssen, nicht nur vorhanden, sondern auch deutlich erkennbar sein müssen. Die Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, keine Werbung ohne die erforderlichen Angaben im Sinne der Pkw-EnVKV zu schalten. Der Kläger forderte die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR ein, als die Beklagte eine Werbeanzeige veröffentlichte, die zwar die erforderlichen Angaben enthielt, diese jedoch schlecht lesbar und nicht so hervorgehoben dargestellt gewesen seien wie der Rest der Anzeige. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe. Den Einwand der Beklagten, dass die Unterlassungserklärung – gerade in Anbetracht der hohen Vertragsstrafe – eng auszulegen sei und es ausreiche, dass die Angaben überhaupt vorhanden gewesen seien, ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte habe sich insgesamt unterworfen, „im Sinne der“ Verordnung bei Neufahrzeugen die nötigen Angaben zu machen. Dazu gehöre auch die Art der Darstellung in einer leicht verständlichen, gut lesbaren und nicht weniger hervorgehobenen Schrift als beim Hauptteil der Werbebotschaft. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Eine Unterlassungserklärung kann zeitlich unbeschränkt angenommen werdenveröffentlicht am 29. April 2010
BGH, Urteil vom 17.09.2009, I ZR 217/07
§§ 147 Abs. 2, 315 Abs. 1, 339 BGB; 890 ZPO
Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung das Angebot eines Unterlassungsschuldners bewertet, durch Abgabe einer Unterlassungserklärung einen Unterlassungsvertrag abzuschließen. Grundsätzlich gelten nach Ansicht des Senats für den Abschluss des Unterlassungsvertrags die allmeinen Vorschriften zum Vertragsschluss. Im vorliegenden Fall sei ein Unterlassungsvertrag allerdings nicht schon durch die Abmahnung der Klägerin und die daraufhin von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zustande gekommen. Grundsätzlich könne zwar bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, da ihm eine entsprechend vorformulierte Erklärung für die Beklagte beigefügt war. Die Beklagte habe dieses Vertragsangebot jedoch nicht angenommen. Zum einen sei es nur innerhalb einer bestimmten Frist gültig gewesen, zum anderen habe die Beklagte die Erklärung inhaltlich abgeändert. Somit habe die Unterlassungsschuldnerin ein neuerliches Angebot abgegeben. Dies habe die Unterlassungsgläubigerin mit ihrer Erklärung 11 Tage später ausdrücklich angenommen, wodurch der Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen sei. Dazu im Einzelnen:
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