Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Bleibt das Gericht im Ordnungsmittelverfahren unter einem bezifferten Mindestbetrag hinsichtlich eines Ordnungsgeldes, ist der Gläubiger an den Verfahrenskosten zu beteiligenveröffentlicht am 5. Mai 2015
BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13
§ 92 ZPO, § 891 S. 3 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein Teilunterliegen des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren auch dann vorliegt, wenn der Gläubiger einen Mindestbetrag für ein festzusetzendes Ordnungsgeld benennt und das Gericht dahinter zurückbleibt. Dies bedeute ein Teilunterliegen des Gläubigers, so dass die Verfahrenskosten gequotelt werden könnten. Vorliegend hatte der Gläubiger in seiner Antragsbegründung ein Ordnungsgeld von 3.500,00 EUR angeregt, seinen Antrag jedoch nicht beziffert und in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Gericht hat lediglich 500,00 EUR festgesetzt. In der Konsequenz musste der Gläubiger 6/7 der Verfahrenskosten übernehmen. Zum Volltext der Entscheidung: