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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Januar 2010

    BPatG, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 25 W (pat) 224/03
    §§ 50 Abs. 1; 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei einer bösgläubigen Markenanmeldung die Löschung der Marke durchzuführen ist. Die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Anmelder der Marke selbst keine Interesse an deren jetziger oder zukünftiger Verwendung habe. Die Marke wurde für Arzneimittel angemeldet, deren Produktion oder Vertrieb in dem Unternehmen des Anmelders nicht durchgeführt werden. Das Unternehmen habe gar keinen Bezug zu Arzneimitteln, es handele sich um eine Markenagentur. Der BGH, der die Sache nach Rechtsbeschwerde an das BPatG zurückverwiesen hat, führte aus, dass bereits die Anmeldung einer Marke bösgläubig sein kann, wenn wegen des Unternehmensgegenstandes des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht komme und sich nach den tatsächlichen Umständen der Schluss ergebe, dass der Anmelder in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen werden, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.

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