Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwechslungsgefahr von Marken mit beschreibenden Anteilenveröffentlicht am 7. Juli 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 39/14
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Wortmarke, die aus einer Kombination eines Eigennamens mit einem beschreibenden Bestandteil besteht („Neuro-Spine-Center X“) nicht mit einem jüngeren Zeichen verwechslungsfähig ist, welches mit dem beschreibenden Anteil übereinstimmt. Hinsichtlich einer angenommenen Schutzwirkung als Unternehmenskennzeichen hat das Gericht festgestellt, dass diese bei einer Arztpraxis auf die Region beschränkt sei, welche als Einzugsgebiet der Praxis gelte. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur rechtmäßigen Nutzung eines fremden Unternehmenskennzeichensveröffentlicht am 3. Juni 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 35/15
§ 15 Abs. 2 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens in der Form „Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der XVZ“ nicht markenrechtswidrig ist. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Benutzung der Marke „XVZ“ vorliege. Jedenfalls aber sei diese Art der Verwendung gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt, sofern die Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung diene, dafür notwendig sei und nicht gegen die guten Sitten verstoße. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Die Werbung als „Kompetenzcenter“ für einen fremden Hersteller kann irreführend seinveröffentlicht am 29. April 2015
OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, Az. 6 U 21/14
§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenG; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Unternehmens als „Kompetenzcenter für D Spindeln“, wobei „D“ ein fremder Hersteller von Spindeln ist, untersagt werden kann. Zum einen werde das Unternehmenskennzeichen des Herstellers ohne dessen Zustimmung markenrechtswidrig verwendet. Des Weiteren erwecke die Bezeichnung als Kompetenzcenter den irreführenden Eindruck, dass eine besondere Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zwischen den Marken „Anson’s“ und „ASOS“ besteht keine Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 5. März 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 11.12.2014, Az. 3 U 108/12
§ 4 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG, § 25 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 26 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EGV 40/94, Art. 102 EGV 40/94Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen den Marken „ASOS“ und „Anson’s“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Deswegen könne der Inhaber der Marke „Anson’s“ keine Unterlassungs- und weiteren Ansprüche gegen den Inhaber der Marke „ASOS“ geltend machen. Es bestünden zwischen den beiden Zeichen so erhebliche Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, dass eine Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne zu verneinen sei. Die Vorinstanz hatte dies noch gegenteilig bewertet. Das Verfahren ist nunmehr beim BGH anhängig. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Inhaber der Domain „fluege.de“ hat kein Anrecht auf die Domain „flüge.de“veröffentlicht am 28. Januar 2015
OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2014, Az. 14 U 1364/13
§ 15 Abs. 4 und Abs. 5 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 4 Nr. 2 MarkenG; § 4 Nr.9 UWG, § 4 Nr.10 UWG
Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Inhaber und Betreiber der Internetdomain „fluege.de“ gegen den Inhaber der Domain „flüge.de“ keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Freigabe der Domain „flüge.de“ hat. Der zuerst registrierte Domainname „fluege.de“ sei nicht als Unternehmenskennzeichen schutzfähig, da auf Grund der rein beschreibenden Natur keine Unterscheidungskraft vorliege. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Behinderung oder Nachahmung seien nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Frankfurt a.M.: Die Werbung für eine „Allnet Flat“ verletzt keine Rechte an dem Unternehmenskennzeichen „ALLNET“veröffentlicht am 15. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 98/13
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Telefontarifs als „Allnet Flat“ keine Rechte an dem Unternehmenskennzeichen „ALLNET“ verletzt. Es handele sich nicht um eine kennzeichenmäßige Benutzung des Begriffs „Allnet“, sondern um eine rein beschreibende, die nicht untersagt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Verwechslungsgefahr durch Nutzung eines Firmenschlagwortesveröffentlicht am 8. November 2013
OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 U 139/12
§ 15 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die widerrechtliche Nutzung eines Firmenschlagwortes, welches Kennzeichnungskraft besitzt, zur Verwechslungsgefahr führt und daher zu untersagen ist. Vorliegend war die streitige Kennzeichnung in der Warenüberschrift auf einer Internet-Handelsplattform verwendet worden. Nach Auffassung des Gerichts lag hierdurch eine Verletzung gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG vor. Der Senat führte aus, dass durch die Verwendung einer mit dem kennzeichnungskäftigen Firmenschlagwort der Klägerin identischen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr bei vorliegender Branchenidentität eine maßgebliche Verwechslungsgefahr begründet werde. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Die Abkürzung eines Firmennamens kann markenrechtlich als Unternehmenskennzeichen geltenveröffentlicht am 7. August 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2013, Az. I-4 W 33/12
§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG; § 12 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass Unterscheidungskraft für einen Firmennamen, der aus einer Abkürzung (drei Buchstaben) sowie der Beschreibung der Tätigkeit besteht, vorhanden sein kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn nicht sofort erkennbar sei, wofür die Abkürzung stehe. Die Benutzung des abgkürzten Firmennamens erfolge als Unternehmenskennzeichen. Daher bestehe gegen die Nutzung einer gleichnamigen Domain durch einen Dritten auf Grund von Verwechslungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zitat:
- OLG Düsseldorf: Ein Unternehmen hat keinen Anspruch auf Freigabe einer Domain mit der ehemaligen Firmenbezeichnung bei späterer Umfirmierungveröffentlicht am 29. November 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az. I-20 U 120/11
§ 5 MarkenG; § 12 BGB; § 4 Nr. 10 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die Firmenbezeichnung geändert hat, keinen Anspruch gegen die DENIC auf Freigabe einer Domain hat, die gleichlautend mit dem ursprünglichen Firmennamen ist. Dies gelte auch, wenn der frühere Name noch für einzelne Produkte des Unternehmens verwendet werde. Es bestünden weder Namens- noch Kennzeichenrechte, da die Domain gerade nicht mit dem nun geführten Unternehmenskennzeichen identisch sei. Eine wettbewerblich relevante Behinderung komme ebenfalls nicht in Frage, da die Domain bereits bestand, bevor die Klägerin – auch mit ihrem früheren Namen – gegründet wurde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Zum Schutz von Geschäftsbezeichnungen – Charité vs. Chariteveröffentlicht am 10. September 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012, Az. I-20 U 103/11
§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Kosmetikfirma ihre Produkte nicht unter der Bezeichnung „Charite“ vertreiben darf. Dagegen vorgegangen war das bekannte Berliner Klinikum „Charité“, welches einen Schutz des Unternehmenskennzeichens geltend machte. Das Gericht stimmte dem zu, da eine Verwechslungsgefahr bestehe. Kosmetik und Medizin (insbesondere Dermatologie) seien eng verknüpft, so dass die Bezeichnung der Produkte als „Charite“ auf Grund der fast identischen Schreibweise zu dem Irrglauben des Verkehrs führen könne, dass es sich um Produkte des Klinikums handele. Zum Volltext der Entscheidung: