Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Marke „TNT Post Deutschland“ kann von der Deutschen Post nicht untersagt werdenveröffentlicht am 20. Mai 2015
BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZR 37/14
§ 14 MarkenG, § 23 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass gegenüber dem Inhaber der Marke „TNT Post Deutschland“ seitens der Deutschen Post keine Unterlassungsansprüche bestehen. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, auch wenn die Marke „POST“ in der Marke „TNT Post Deutschland“ enthalten sei. Der Verkehr werde dies im letzteren Fall jedoch als reine Sachangabe verstehen und dies nicht mit der Deutschen Post AG in Verbindung bringen. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: „MAXsecure“ nicht als Marke schutzfähig / Lediglich beschreibende Angabe auch mit fremdsprachigem Wortanteilveröffentlicht am 12. September 2011
BPatG, Beschluss vom 04.08.2011, Az. 25 W (pat) 505/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Begriff „MAXsecure“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation und Computer angemeldet werden kann. Bei dem Begriff handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, die vermittele, dass etwas „maximal geschützt“ werde. So würde dies auch der inländische Durchschnittsverbraucher problemlos verstehen. Aus diesem Grund sei der Begriff nicht geeignet, auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen, so dass eine Schutzfähigkeit nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Auto der Vernunft“ für Fotoapparate und Haushaltsgeräte eintragungsfähig / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 5. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 24 W (pat) 59/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Auto der Vernunft“ zwar u.a. für Fotoapparate, Videokameras, Computergeräte, Spielesoftware, Lederwaren und elektrische Haushaltsgeräte eintragungsfähig ist, jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen wie Kfz-Zubehör und Werbemaßnahmen, da hierfür keine Unterscheidungskraft besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst vollständig zurückgewiesen und begründet, dass die Bezeichnung „Auto der Vernunft“ eine sprachüblich gebildete Wortkombination darstelle, die keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen vermittle. Sämtliche angemeldete Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einem Kraftfahrzeug haben, wobei ein „vernünftiges Auto“ die Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis erfülle. Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Dazu führte es aus:
(mehr …) - BPatG: „MATCHWEAR“ als Marke für Bettwäsche eintragungsfähig, jedoch nicht für Bekleidung / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 3. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 27 W (pat) 16/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „MATCHWEAR“ für Bettwäsche und Bettdecken eintragungsfähig ist. Die Eintragung war vom Markenamt auf Grund mangelnder Schutzfähigkeit zunächst zurückgewiesen worden. Der Marke komme in der Übersetzung die Bedeutung „Wettkampfkleidung“ o.ä. zu, was eine beschreibende Verwendung und damit nicht schutzfähig sei. Das BPatG hob in der Beschwerdeinstanz diese Entscheidung – jedenfalls für Bettwäsche und Bettdecken – auf. Für andere angemeldete Waren wie z.B. Schmuckwaren und Bekleidung (T-Shirts, Hemden, Jacken u.a.) sei das Schutzhindernis der rein beschreibenden Angabe tatsächlich gegeben, weil alle der darin beanspruchten Waren bei sportlichen Wettkämpfen getragen werden. Nur für Bettwäsche gelte etwas anderes, weil diese von ihrer Art her nicht zu Wettkampfzwecken verwendet werde. „Matchwear“ könne hier zwar bei entsprechender Anbringung als frivole humorige Anspielung statt als Marke aber nicht als beschreibend verstanden werden. Das Gericht führte hierzu aus:
- EuGH: Audi-Slogan „Vorsprung durch Technik“ ist ausreichend unterscheidungskräftig und daher als Marke einzutragenveröffentlicht am 8. April 2010
EuGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. C?398/08 P
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; Art. 63 Verordnung (EG) Nr. 40/94Der Europäische Gerichtshof (Erste Kammer) hat entschieden, dass der Audi AG ein Anspruch auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke „Vorsprung durch Technik“ zusteht. Die Beschwerdekammer hatte in Bezug auf diverse Warenklassen gegen die Eintragung vorgebracht, dass der Werbespruch „Vorsprung durch Technik“ die Sachaussage enthalte, dass die Herstellung und Lieferung besserer Waren und Dienstleistungen durch technische Überlegenheit erreicht werde. Eine Wortverbindung, die sich in dieser banalen Sachaussage erschöpfe, sei von Haus aus grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig und könne daher nur eingetragen werden, wenn der Beweis erbracht sei, dass sie sich im Verkehr durchgesetzt habe. (mehr …)
- BGH: Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer neu einzutragenden Marke kann auch thematisch eingeschränkt werden – „Willkommen im Leben!“veröffentlicht am 9. Juni 2009
BGH, Beschluss vom 04.12.2008, I ZB 48/08
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 MarkenGDer BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch auf thematisch beschränkte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden kann. Im vorliegenden Fall war die ursprünglich beantragte Klassifizierung „Bild- und Tonträger“ u.a. nachträglich beschränkt worden auf „Bild- und Tonträger zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Gesundheit, Fitness, .. “ u.a. Zwar sei es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufwiesen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 – C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 114 f. – Postkantoor). Von einer derartigen unzulässigen Einschränkung sei aufgrund der hier in Rede stehenden Beschränkung des Waren- und Dienstleistungs verzeichnisses indes nicht auszugehen. Dieses enthalte vielmehr eine Begrenzung der jeweils weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe „Bild- und Tonträger“, „Druckereierzeugnisse“ und „Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Inhalte. Gegen eine derartige Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bestünden aus Rechtsgründen keine Bedenken.