Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- Bay. LSG: Beschwerde per E-Mail mit angehängter .pdf-Datei erfüllt nicht die prozessrechtlichen Anforderungen an die „Schriftform“veröffentlicht am 21. April 2012
LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER
§ 65a Abs. 1 S.1 SGG
In einem Fall, der dem Normalsterblichen kaum noch zu vermitteln ist, hat das Bayrische Landessozialgericht entschieden, dass eine handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift, die als .pdf-Dokument einer E-Mail angehängt wird, den prozessrechtlichen Anforderungen an die Schriftform nicht gerecht wird. Ganz anders hätte es nach Auffassung des Gerichts ausgesehen, wenn es sich um die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät des Gerichts („Computerfax“) gehandelt hätte. In seiner überzogen formalistischen Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich von der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH und des LSG Sachsen-Anhalt distanziert. Zum Volltext der Entscheidung:
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