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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2007, Az. 4a O 146/07
    § 821 BGB
    , § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unterlassungsversprechen nicht nachträglich „aufgekündigt“  (juristisch korrekt: als ungerechtfertigte Bereicherung mangels Rechtsgrundes herausgefordert) werden kann, weil es angeblich für die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaupt keinen Rechtsgrund gegeben habe. Eine Unterlassungserklärung könne, gerade wenn sie in Anbetracht einer unsicheren Rechtslage abgegeben werde, nicht ohne weiteres kondiziert werden, da der Schuldner sich grundsätzlich daran festhalten lassen müsse , dass er mit der Unterlassungserklärung zum Ausdruck gebracht habe, er wolle keinen Rechtsstreit führen, in dem die Rechtsfrage geklärt würde (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, Vorb. vor § 13 Rn. 223). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
    § 315 Abs. 1, 3  BGB

    Das OLG Düsseldorf hat in Hinblick auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe nach modifiziertem Hamburger Brauch zu erkennen gegeben, dass in diesem Fall „die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre „Angemessenheit“, sondern [nur] darauf zu überprüfen sein, ob sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 BGB.“ Die konkreten Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsstrafe angemessen oder nur billig sein soll, hat der Senat nicht erläutert. Interessant ist das Urteil trotzdem, da uns jüngst von einem Mandanten ein Schreiben des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin vorgelegt wurde, in welchem dieser die Formulierung „Angemessenheit“ der Vertragsstrafe rügte, bei Verwendung der Formulierung „Billigkeit der Vertragsstrafe“ allerdings die Wiederholungsgefahr ausgeräumt sah. Was wir davon halten? § 315 BGB spricht mehrfach von „billigem Ermessen“. Doch nur weil die gesetzliche Formulierung nicht exakt in das Vertragsstrafeversprechen übernommen wurde, davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt sei, halten wir für zweifelhaft. Ohnehin stellte das OLG Düsseldorf für die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im Wesentlichen darauf ab, ob die Vertragsstrafe laut Vertragsstrafeversprechen „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Zum relevanten Zitat des Senats: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 28.01.2010, Az. 16 O 267/09
    §§ 133; 157; 340 Abs. 1 BGB

    Das LG Berlin hat aktuell entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die auf einen Rechtsverstoß in einer Zeitschrift hin abgegeben wird, auch Folgeverstöße im Internet erfasst, sofern dies nicht ausdrücklich ausgenommen werde. Streitgegenständlich war die Erklärung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, insbesondere das Arzneimittel „V.® akut Augentropfen“ und/oder „V.® akut Nasenspray“ zu werben, ohne die Bezeichnung des Arzneimittels …, die Anwendungsgebiete, Warnhinweise … wiederzugeben, es sei denn es wird ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis „Wirkstoff“ geworben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hatte die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR versprochen. In der Folge warb die Beklagte unter eine Internetdomain in der zu unterlassenden Art und Weise. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.02.2010, Az. 15 U 107/09
    §§ 133; 157; 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung im Falle der Geltendmachung einer Vertragsstrafe hinsichtlich ihres genauen Inhalts auszulegen ist.  Die Reichweite der Erklärung sei gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Schon die Historie des von den Kölner Richtern zu entscheidenden Falles spreche gegen die von dem Kläger gewünschte Reichweite, da sich das Abmahnschreiben vom 13.08.2008 einschließlich der geforderten Unterlassungserklärung und dementsprechend auch das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren allein auf die Verwendung eines Bildnisses von der Webseite des … beziehe. Ein Verständnis in dem von dem Kläger gewünschten Umfang wäre auch nicht interessengerecht im Sinne von § 242 BGB. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2010

    LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009, Az. 10 O 356/09
    § 339 S. 2 BGB

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass derjenige treuwidrig handelt, der gegenüber dem Unterlassungsgläubiger (Abmahner) den Eindruck erweckt, eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obwohl tatsächlich eine Unterschrift zur Wirksamkeit fehlt. In der Folge könne der treuwidrig Handelnde bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall hielten die Richter für die Vertragsstrafe, die nach dem neuen Hamburger Brauch vereinbart war, einen Betrag von 4.000,00 EUR für angemessen.

  • veröffentlicht am 25. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2009, Az. 11 U 19/09
    §§ 13, 17, 97 Abs 1 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Wiederholungsgefahr (eines Urheberrechtsverstoßes) nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wieder aufleben kann, wenn erneut gleichartige Verstöße begangen werden (BGH, Urteil vom 09.11.1979, Az. I ZR 24/78, GRUR 1980, 241, 242 – Rechtsschutzbedürfnis). Eine nach Abgabe einer Unterlassungserklärung erneute – auch unverschuldete – Zuwiderhandlung begründe eine Wiederholungsgefahr und lasse einen neuen gesetzlichen Anspruch entstehen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 12 Rn 1.157). Ein Rückruf der streitbefangenen Ware sei jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2008, Az. 6 U 128/08
    §§ 3, 4, 12 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat indirekt die Rechtsansicht erneuert, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber Dritten, ohne dass diese vorher eine Abmahnung ausgesprochen haben, nicht ausreicht, um die bestehende Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes auszuräumen, indem es in nachfolgender Entscheidung auf eine dahingehende ältere eigene Entscheidung hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall reichte die Drittunterwerfungserklärung allerdings nicht aus, weil die Wettbewerbszentrale die Unterlassungserklärung nicht angenommen hatte. DR. DAMM & PARTNER hatten bereits darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbszentrale selbst derartige Unterlassungserklärungen nicht mehr annimmt (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Auch das LG Bielefeld hatte im Sinne der Frankfurter Richter entschieden (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Bielefeld). Das LG Berlin hatte sich schließlich zum Thema „Gefälligkeitsabmahnung“ geäußert (? Klicken Sie bitte auf folgenden Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin).
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  • veröffentlicht am 26. September 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az. 4 U 170/06
    §
    312 c BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 343, 348 HGB

    Das OLG Hamm hat Kriterien für die Bemessung einer Vertragsstrafe festgelegt, wenn gleich mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger angesichts von 418 Verstößen gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von insgesamt 2,2 Mio. EUR errechnet, wenngleich nicht in voller Höhe eingefordert. Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung lege nach Auffassung des OLG zwar das Verständnis nahe, dass jedes einzelne Internetangebot, das mit den verbotenen AGB versehen sei, die Vertragsstrafe auslöse. Denn es sollen ausdrücklich mehrere Angebote nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden. Das hätte dann zur Konsequenz, dass die Vertragsstrafe hier in 418 Fällen verwirkt wäre. Diese Anzahl der Angebote und der Rechtsverstoß dem Grunde nach war vom Beklagten nicht bestritten worden. Bei dem bloßen Wortverständnis einer Unterwerfungserklärung dürfe aber nicht stehengeblieben werden. Vielmehr sei insbesondere auch die Interessenlagen der Parteien umfassend zu berücksichtigen. Danach liege aber ein anderes Verständnis der Unterwerfungserklärung nahe, als der bloße Wortsinn zunächst nahelege. (mehr …)

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