Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: Was es kostet, dem 1. Vorstand des Anglervereins Untreue vorzuwerfenveröffentlicht am 23. April 2010
LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2010, Az. 325 O 316/09
§§ 823, 1004 BGB; §§ 185, 186 StGBDas LG Hamburg hat dem Mitglied eines Anglervereins untersagt, hinsichtlich des (angeblichen) Verhaltens des 1. Vorstands in folgender Weise Unmut zu bekunden. Konkret darf das Mitglied nicht mehr die Äußerungen der folgenden Güte verbreiten und/oder verbreiten lassen: „Während alle Kosten aus der Vereinskasse entwendet / beglichen werden, wird das private Häuschen + Grundstück + Bootssteg vom Vereinsvorsitzenden zum Sahnehäuptchen.“ oder „Ich finde: (…) Unterschlagung von Vereinsgelder für private Zwecke (…) Ausbeutung von Vereinsmitglieder für private Zwecke“. Für diese gerichtliche Weisung durfte das Mitglied (Abmahnkosten und Gerichtskosten eingerechnet) ca 1.300,00 EUR zahlen. Dies allerdings auch nur, weil der Antragssteller einiges „verbaselt“ hatte. „Im Übrigen“ wurde dessen Klage abgewiesen. Damit trug letzterer 12/17 der Kosten.