Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Die Unterbietung einer „UVP“ beim Alleinvertrieb von Eigenmarken ist eine wettbewerbswidrige Irreführungveröffentlicht am 22. Februar 2016
LG Köln, Urteil vom 13.01.2016, Az. 84 O 174/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Köln hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen und Unterschreitung derselben irreführend ist, wenn der Anbieter eines Produkts dieses exklusiv vertreibt. In diesem Fall sei die sog. „UVP“ ein Mondpreis, der nie wirklich gefordert worden sei und das nunmehrige Angebot besonders günstig erscheinen lasse solle. Damit würden Verbraucher getäuscht, so dass ein wettbewerbswidriges Handeln anzunehmen sei.
- LG Bochum: Zur Zulässigkeit der Werbung mit durchgestrichenen Preisenveröffentlicht am 2. November 2015
LG Bochum, Urteil vom 10.09.2015, Az. 14 O 55/15
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 ElektroGDas LG Bochum hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein durchgestrichener Preis neben einem niedrigeren Preis angezeigt wird und der „Streichpreis“ sich dabei auf eine nicht existierende unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bezieht. Für eine Zulässigkeit eines solchen Angebots müsse eine veröffentlichte, nachweisbare tatsächliche Herstellerempfehlung vorliegen, die im entschiedenen Fall nicht beigebracht werden konnte. Darüber hinaus sei es wettbewerbswidrig, mit einer rückwärts laufenden Uhr zu werben, die eine zeitliche Begrenzung des Angebots suggeriere, wenn die Uhr nach Ablauf immer wieder erneut auf 96 Stunden zurück gestellt werde und von Neuem zu laufen beginne. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Falsche UVP bei Amazon – Händler haftetveröffentlicht am 31. Juli 2015
OLG Köln, Urteil vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14
§ 8 Abs. 4 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine nicht zutreffende unverbindliche Preisempfehlung, die bei einem Angebot auf der Amazon-Plattform dargestellt wird, in den Verantwortungsbereich des dort tätigen Händlers fällt. Auch wenn der Händler sich an ein bereits existierendes Angebot, welches die falsche UVP enthält, „angehängt“ habe, sei er für die irreführende Angabe verantwortlich und dementsprechend zur Unterlassung verpflichtet. Es stehe dem Händler schließlich frei, ob er eine Plattform wie Amazon nutze, dann müsse er sich auch Verstöße wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Die Werbung mit einer falschen (zu hohen) UVP auf amazon.de ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 15. Januar 2015
LG Köln, Urteil vom 02.10.2014, Az. 81 O 74/14
§ 3 UWG, § 8 UWG, § 5 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts auf der Handelsplattform Amazon mit einer nicht zutreffenden unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Der Verbraucher werde über die Günstigkeit des Angebots getäuscht, wenn der Verkaufspreis weit unter der vermeintlichen UVP liege, tatsächlich aber eine niedrigere UVP angegeben sein müsse, zu welcher die Differenz wesentlich kleiner sei. Auch wenn der geforderte Verkaufspreis unter der tatsächlichen UVP liege, könne nicht von einem Bagatellverstoß ausgegangen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Werbung mit fiktiver unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 4. April 2013
LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 14.02.2013, Az. 31 O 474/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S.1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Produkte unter einer Eigenmarke bewirbt und dem eigenen Preis jeweils eine deutlich höher angesetzte „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ gegenüber stellt, wettbewerbswidrig handelt, wenn es für die beworbenen Produkte (hier: aus Asien) keine Herstellerpreisempfehlung gibt. Auch fehle es, so die Kammer, an einem Markt, wo die angegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen hätten tatsächlich erzielt werden können. Daher sei die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils.
- LG Köln: Die Angabe einer fiktiven „UVP“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 11. März 2013
LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 14.02.2013, Az. 31 O 474/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S.1 UWG, § 5 S. 2 Nr. 2 UWGDas LG Köln hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale (hier) im Wege des Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung entschieden, dass die Angabe einer fiktiven „unverbindlichen Preisempfehlung“ bzw. „UVP“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Die Angabe einer Ersparnis im Verhältnis des aktuellen Preises zur UVP sei zu beanstanden, wenn es keine entsprechende Herstellerempfehlung gebe und die angegebene Empfehlung auch nicht realistischerweise erzielt werden könne. Wenn Anbieter und Empfehlender zudem dieselbe Person seien, handele es sich um unzulässige Preiswerbung.
- Hinweis auf Abmahnungen der Kanzlei ARGOS Rechtsanwälte für Medienwerkstatt Remscheid GbRveröffentlicht am 12. September 2011
Derzeit sind vermehrt Abmahnungen der Kanzlei ARGOS Rechtsanwälte für die Medienwerkstatt Remscheid GbR festzustellen. Beanstandet wird die Preisauszeichnung, insbesondere die konkrete Verwendung der „Unverbindlichen Preisempfehlung“ (UVP). Kern des Anstoßes ist in den uns vorliegenden Abmahnungen ein – in Unkenntnis des Onlinehändlers – reduzierter UVP des Herstellers, so dass der Händler mit „alten“ Preisempfehlungen wirbt. Die Inhaber der Medienwerkstatt, Jan Ritzmann und Marc Teubner, sehen hierin eine Irreführung des Verbrauchers (§§ 3, 5 UWG). In der Vergangenheit hat die Kanzlei ARGOS bereits für Dirk Zimmermann bzw. Zimmermann Telekommunikation abgemahnt. Was wir davon halten? Wir empfehlen dringlichst, auf die Abmahnung nicht unversehens die von der Gegenseite vorgeschlagene Unterlassungserklärung abzugeben, sondern zuvor rechtsanwaltlichen Rat einzuholen. Auch ist auf Grund der Häufung der Abmahnungsfälle innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen. Wir beraten Sie gerne!
Weitere Information:Wie gehe ich mit einer Abmahnung richtig um? (hier)
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