Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Wenn die Gewährleistungspflichten des Onlinehändlers für diesen unverhältnismäßig werden / Vorlagebeschluss an EuGHveröffentlicht am 23. Januar 2009
BGH, Beschluss vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 70/08
§ 439 Abs. 3 BGBHäufig stellt sich für den Käufer einer Ware, die sich im Nachhinein als mangelhaft erweist, die Frage, ob er den Verkäufer auch für weitere Kosten in Regress nehmen kann. Dies ist dann problematisch, wenn die „weiteren Kosten“ den Wert der Ware um ein Vielfaches übersteigen, etwa Ein- und Ausbaukosten. Gemäß § 439 BGB gilt: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.“ Der BGH hat nach einer Pressemitteilung (8/09 vom 14.01.2009) dem EuGH per Vorlagebeschluss eine Anfrage zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gestellt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung).
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