Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Flensburg: Zum Umfang der Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbungveröffentlicht am 20. Juli 2011
AG Flensburg, Urteil vom 31.03.2011, Az. 64 C 4/11
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas AG Flensburg hat entschieden, dass eine auf die Unterlassung von unverlangter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungserklärung ausreichend ist, wenn diese sich auf die bekannte E-Mail-Adresse bezieht, an welche die unverlangte Werbung / Newsletter zuvor geschickt wurde. Es sei nicht notwendig und dem Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, die Erklärung auf die Person des Unterlassungsgläubigers zu beziehen. Das Risiko, dass der Gläubiger sich mit einer dem Schuldner bis dato unbekannten E-Mail-Adresse bei ihm anmeldet und so einen erneuten Newsletter-Versand auslöse, der zum Anfall einer Vertragsstrafe führe, sei nicht zumutbar. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR für den sich außergerichtlich selbst vertretenden Gläubiger sei ebenfalls nicht zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Auch ein Antrag auf Unterlassung, der im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiederholt, kann zulässig seinveröffentlicht am 29. Juli 2009
OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 192/08
§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 3, 12 UWG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Klageantrag, auch wenn er sich im Kern und nur leicht modifiziert auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, hinreichend bestimmt sein kann. Der Kläger war ein Verbraucherschutzverband, der in der nach § 4 Unterlassungsklagengesetz geführten Liste als qualifizierte Einrichtung eingetragen war. Die Beklagte befasste sich mit Leistungen des Direktmarketings und unterhielt einen Telemediendienst mit der Internetadresse … . Am 8. November 2007 sandte die Beklagte an die Verbraucher Roland X. und Lars L. eine Werbemitteilung. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Unterlassung auf. (mehr …)
- LG Dessau-Roßlau: Streitwert bei Fax-Spamming 10.000 EURveröffentlicht am 28. Juli 2009
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 01.07.2009, Az. 4 O 497/09
§§ 823, 1004 BGB
Das LG Dessau-Roßlau hat es in dieser einstweiligen Verfügung dem Versender von Fax-Werbung untersagt, zum Zwecke der Werbung mit der Antragstellerin per Telefax-Sendung Kontakt aufzunehmen und ihr verboten, derselben Fax-Nachrichten zu übersenden, ohne dass auf den übersandten Telefaxen Angaben über den tatsächlichen Absender enthalten sind. Bemerkenswert ist der hohe, interessengerechte Streitwert, der diesem Verfahren zu Grunde gelegt wurde.
(mehr …)