Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Vertragsauslegung statt geltungserhaltender Reduktion / Wenn die unwirksame AGB-Klausel eines Energieversorgers entfällt, ist der Rest des Vertrages (zu Gunsten des Energieversorgers?) auszulegen und damit die entstandene „Lücke im Vertragsgefüge“ zu schließenveröffentlicht am 2. Mai 2013
BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 80/12
§ 133 BGB, § 157 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Energieversorgungsvertrag auszulegen ist, wenn durch eine unwirksame AGB-Klausel eine „Lücke im Vertragsgefüge“ entsteht. Entfalle eine Preisänderungsklausel, so kann der Kunde in der Folge gleichwohl die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet habe. Was wir davon halten? Die Argumentationsreserve zur Rettung des beabsichtigten vertraglichen Ziels, wenn sich die verwendete AGB-Klausel als unwirksam erweist? Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)