Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwirkung eines wegen falscher Belehrung unbefristeten Widerrufsrechtsveröffentlicht am 10. September 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14
§ 242 BGB; § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV, § 14 Anl. 2 BGB-InfoVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht bezüglich eines Darlehensvertrages, welches wegen einer falschen Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns grundsätzlich unbefristet ist, verwirkt werden kann, wenn die Ausübung eine „illoyal verspätete Inanspruchnahme“ des Schuldners darstellt. Dazu bedarf es jedoch nicht nur eines Zeitmoments (hier: 9,5 Jahre seit Gewährung, 4 Jahre seit vollständiger Rückführung des Darlehens), sondern auch eines Umstandsmoments, d.h. es müsse ein Vertrauensschutz dahingehend bestehen, dass der Darlehensgeber im konkreten Fall davon ausgehen durfte, dass der Verbraucher seine Rechte nicht mehr geltend machen würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, so dass der Widerruf wirksam gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung: