Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Abmahner muss bei unzureichend modifizierter Unterlassungserklärung nicht nachfassen, sondern kann sofort prozessieren / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 3. Januar 2011
OLG München, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 6 W 931/10 546
§ 93 ZPODas OLG München hat entschieden, dass der Abmahnende, welcher vom Abgemahnten eine abgeänderte Unterlassungserklärung erhält, welche nicht geeignet ist, den Unterlassungsanspruch zu erfüllen, nicht erneut kontaktieren muss, um diesen auf die Unzulänglichkeiten hinzuweisen. Vielmehr kann der Abmahnende unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten. Was wir davon halten? Insbesondere für diejenigen Abgemahnten, die sich die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts ersparen wollen, kann die selbst erstellte Unterlassungserklärung ein erhebliches Kostenrisiko darstellen.
- EuG: Eine Entscheidung des HABM über eine Markenanmeldung ohne ausreichende Begründung („es geht klar aus … hervor“) ist aufzuhebenveröffentlicht am 9. Juli 2010
EuG, Urteil vom 30.06.2010, Az. T-351/08
Art. 73 S. 1 VO 40/94 a.F.; Art 75 S. 1 VO 207/2009; Art. 253 EGDas Europäische Gericht erster Instanz hat entschieden, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung für die Ablehnung einer Markeneintragung durch das HABM eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und einen Verstoß zwingenden Rechts darstellt, der gerichtsseitig von Amts wegen geprüft werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Beschwerdekammern müssten in der Begründung von Entscheidungen, die sie erließen, nicht auf alle Argumente eingehen, die die Betroffenen vortragen. (mehr …)