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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. November 2012

    OLG Bremen, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 U 33/12
    § 233 ZPO

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass eine Berufungsschrift nicht fristgerecht eingeht, wenn sie kurz vor Fristablauf (und offensichtlich ohne die deutlich erkennbare Bitte um sofortige Weiterleitung) nicht beim zuständigen Berufungsgericht, sondern beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht wird, da es keine allgemeine Verpflichtung oder Handhabe der Gerichte gebe, die Zuständigkeit sofort nach Eingang zu prüfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12.10.2011, Az. IV ZB 17/10). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung daher als unbegründet zurückgewiesen. Vgl. aber auch : „Geht der Schriftsatz so zeitig beim mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht“ (BVerfG, Beschluss vom 03.01.2001, Az. 1 BvR 2147/00). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Rostock, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 5 W 117/10
    § 91 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Rostock hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass sich beide Parteien einer gerichtlich geführten markenrechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich des zuständigen Gerichts irrten, da sie in Unkenntnis der in Mecklenburg-Vorpommern auch für Streitigkeiten in Kennzeichensachen geltenden Konzentrationsverordnung handelten. Die Kollegen Lampmann Behn Rosenbaum schildern den Fall sinngemäß wie folgt: Die erste Partei hatte nicht das LG Rostock, sondern das LG Stralsund mit einer Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung der zweiten Partei ausgestattet, welche prompt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (wohl unwissend um das Handeln der ersten Partei) an eben diesem LG Stralsund stellte. Nachdem der Antrag, beim LG Rostock angekommen, auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen wurde, beantragte der Gegner Erstattung der Gebühren für die Hinterlegung der Schutzschrift. Der Senat hatte dabei offensichtlich wenig Probleme mit der Unzuständigkeit des LG Stralsund, bei welchem die Schutzschrift nun einmal eingereicht worden war. Denn: (mehr …)

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