IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juni 2015

    AG Bielefeld, Urteil vom 30.04.2015, Az. 42 C 842/14
    § 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über welchen urheberrechtswidrige Inhalte über eine Tauschbörse zugänglich gemacht wurden, nur insoweit zur Nachforschung verpflichtet ist, dass er im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen muss, welche Personen Zugriff auf den Anschluss hatten und damit als Täter in Betracht kommen. Die Nachforschungspflicht gehe jedoch nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln müsse, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen habe. Auch das genaue Verhalten der tatsächlichen Nutzer zum angeblichen Verletzungszeitpunkt müsse nicht ermittelt werden, da Tauschbörsensoftware ohnehin auch in Abwesenheit eines Nutzers laufen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2015

    AG Kassel, Urteil vom 26.08.2014, Az. 410 C 1875/14
    § 254 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhG

    Das AG Kassel hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, welcher die vorhergegangene Abmahnung in einem Filesharing-Fall nicht korrekt wiedergibt, nicht geeignet ist, die Verjährung zu hemmen. Der Adressat müsse erkennen können, wofür er konkret in Anspruch genommen werde. Nenne der Mahnbescheid als Verletzungsdatum das Datum der Abmahnung und seien die Ansprüche auch nicht anderweitig konkretisiert, fehle es an einem erkennbar individualisierten Anspruch. Zwischenzeitlich hat das AG Bielefeld ebenso entschieden (hier). Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren komme nicht in Betracht, weil der Verletzer in Filesharing-Fällen sich keine Lizenzgebühren erspare, sondern lediglich die Kaufpreiszahlungspflicht mittels Tauschbörse umgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 O 211/14
    § 97a Abs.1 UrhG a.F.

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein 12-jähriger, der über eine Tauschbörse ein Computerspiel herunter- und herauflädt, volle Verantwortung für sein Handeln trägt. Vorliegend wurde der Junge zur Zahlung von 780,50 EUR Abmahnkosten und 510,00 EUR Schadensersatz verurteilt. Das Gericht war der Auffassung, dass ein 12-jähriger Gymnasiast, der von seinen Eltern über die Gefahren der Internetnutzung aufgeklärt wurde, die Konsequenzen seines Handelns erkennen könne. Von einer mangelnden Einsichtsfähigkeit sei vorliegend nicht auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juni 2015

    AG Bielefeld, Urteil vom 07.05.2015, Az. 42 C 656/14
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der wegen der Kosten einer Filesharing-Abmahnung (Abmahnkosten und Schadensersatz) beantragt wird, die Verjährung dieser Ansprüche nicht hemmt, wenn die geltend gemachten Forderungen in dem Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert werden. Für den Empfänger müsse erkennbar sein, gegen was für Forderungen er sich möglicherweise zur Wehr setzen müsse. Im Übrigen bestätigte das AG Bielefeld die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Filesharing-Fällen. Eine verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren für Bereicherungsansprüche komme nicht in Betracht, da seitens des Filesharers keine Bereicherung eintrete. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 635/14
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass eine Klage auf Schadensersatz wegen Filesharings abzuweisen ist, wenn die Täterschaft des Anschlussinhabers vom Kläger nicht nachgewiesen werden kann. Vorliegend habe sich der Anschlussinhaber während des angeblichen Tatzeitpunktes bereits längere Zeit im Krankenhaus aufgehalten. Ehefrau und jugendliche Kinder hätten jedoch den Anschluss ebenfalls nutzen können. Diese wiederum beriefen sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Nach Auffassung des Gerichts sei die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers hier nicht nahe liegend. Eine Störerhaftung falle bei der Nutzungsmöglichkeit durch volljährige Angehörige ebenfalls aus. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015, Az. 42 C 1001/14
    § 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass in Filesharing-Fällen, in welchen mehrere Nutzer den Anschluss nutzen, von dem ein streitgegenständliches Werk zur Verfügung gestellt wurde, von einer Täterschaft des Anschlussinhabers nicht ausgegangen werden kann. Eine solche Vermutung werde allein durch die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen widerlegt. Der Anschlussinhaber habe dafür nur zu ermitteln, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt worden sei. Er müsse nicht ermitteln, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen habe. Eine Störerhaftung liege vorliegend auch nicht vor, da es sich um volljährige Mitnutzer gehandelt habe, welche nicht überwacht werden müssten. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 7592/14
    § 97 UrhG; § 296 ZPO, § 282 ZPO; § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 BGB, § 852 BGB, § 812 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das unberechtigte Verbreiten eines Films über eine Internet-Tauschbörse wie bittorrent Schadensersatz in Höhe von ca. 90,00 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 70,20 Euro gezahlt werden müssen. Vorliegend sei darüber hinaus lediglich Schadensersatz in Höhe von 42,20 Euro zu zahlen, da nur dieser Teil des Schadensersatzanspruchs rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden war. Diese trete nämlich sowohl für den Schadensersatz als auch die Abmahnkosten innerhalb von 3 Jahren ab Jahresende des Jahres ein, in welchem der Rechtsinhaber von Verstoß und Person des Anschlussinhabers Kenntnis erlangte. Für den größten Teil des Schadensersatzanspruchs gelte keine längere Verjährungsfrist aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten von 10 Jahren. Eine solche treffe nur auf den Teil des Anspruchs zu, der aus dem Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie bestehe (hier: 2,60 Euro). Anderweitig erlange der Täter eines Filesharing-Verstoßes nichts aus bereicherungsrechtlicher Sicht. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2015

    LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, Az. 6 O 518/13
    § 88 UrhG, § 89 Abs. 4 UrhG, § 94 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Datei, die in einer Tauschbörse lediglich in einem nicht lauffähigen Bruchteil angeboten wird, keine Urheberrechte verletzt. Es handele sich um Datenmüll und stelle keine Nutzung des in der vollständigen Datei enthaltenen Werkes dar. Die Beweislast dafür, dass eine vollständige Datei angeboten worden sei, liege bei dem Rechtsinhaber. Verwende dieser eine veraltete Erfassungssoftware, bestehen bereits aus diesem Grund Zweifel. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Januar 2015

    LG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 05 O 2989/13
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass die Betreiber des Dienstes „Uploaded“ unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haften, wenn die Betreiber zuvor von den entsprechenden Rechteinhabern auf die Urheberrechtsverletzungen über die Plattform „Uploaded“ informiert wurden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 398 BGB

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung wegen Filesharings nicht verantwortlich ist, wenn er darlegt, dass er nicht der einzige Nutzer des Internetanschlusses ist. Nutzen auch Familienmitglieder (hier: Ehefrau) den Anschluss, entkräftet dies bereits die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Gegenüber Volljährigen bestünden zudem auch keine Überwachungspflichten, soweit keine Verdachtsmomente für eine rechtswidrige Nutzung (z.B. frühere Abmahnungen) vorliegen. Somit komme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I