Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Buy-out-Vereinbarungen (also vollständige Rechteübertragung) für journalistische Beiträge sind als AGB zu wertenveröffentlicht am 4. Mai 2011
OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
§§ 11 Satz 2, 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG
Das OLG München hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Verlagsgesellschaft keine Vereinbarung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden darf, durch die Journalisten in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Artikel ungemessen benachteiligt werden. Insbesondere wurden Honorarbedingungen beanstandet, die mit jeder Honorarzahlung die Einräumung umfassender Nutzungs- und Drittverwertungsrechte beinhalteten. Das Gericht sah darin einen Eingriff in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes gemäß § 11 Satz 2 UrhG, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist. Durch die angegriffenen Klauseln seien die Interessen der Urheber nicht ausreichend gewahrt, weil diese dadurch an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Werkes bzw. ihres dem Verlag überlassenen Beitrags gerade nicht angemessen beteiligt würden. Eine Weiterführung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren erscheint wahrscheinlich, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage zu erreichen. Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier. Die streitigen Klauseln lauteten:
- OLG München: Zur Frage der angemessenen nachträglichen Beteiligung des Urhebers an der Werksauswertung / Der sog. „Fairnessparagraph“ § 32a UrhGveröffentlicht am 14. Februar 2011
OLG München, Urteil vom 10.02.2011, Az. 29 U 2749/10
§ 32a UrhGDas OLG München hat entschieden, dass der Urheberin des bekannten „Tatort“-Vorspanns (Fadenkreuz, Beine eines laufenden Mannes) keine nachträgliche Mehrvergütung zusteht. Aus der Pressemitteilung 2/11 des Oberlandesgerichts vom 10.02.2011: „Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete.“ Die Vorinstanz (LG München I) hatte einen Anspruch auf Nachvergütung noch als gegeben erachtet. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Wilhelms-Universität Münster.
- BGH: Welche Nutzungsrechte umfasst der sog. Berechtigungsvertrag mit der GEMA? / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 16. Dezember 2010
BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 35/08
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB
Der BGH hat entschieden, dass ein Berechtigungsvertrag zwischen einem Urheber und der GEMA, der auch die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton umfasst, so auszulegen ist, dass alle Bearbeitungen des Musikwerks zur Umgestaltung zum Klingelton erfasst sind, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar waren. Der Urheber könne kein Zustimmungsrecht für eine Verwertung geltend machen, wenn das in Rede stehende Musikstück zur Herstellung eines so genannten „realtones“ lediglich gekürzt werde. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamm: Öffentliche Veranstaltung mit Musikwiedergabe bedarf unter Umständen der Einwilligung der GEMAveröffentlicht am 29. November 2010
OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-4 U 59/10
§ 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; 13b Abs. 1 UrhWahrnGDas OLG Hamm hat entschieden, dass für eine öffentliche Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen eines Festivals Nutzungsrechte bei der GEMA erworben werden müssen, wenn die Musikstücke in deren Repertoire geschützt sind. Für den zu Grunde zu legenden Tarif sei die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche maßgeblich. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Veranstalter eines Stadtfestes ca. 30.000 EUR an die GEMA zu entrichten – bei vorheriger Anmeldung wäre lediglich die Hälfe angefallen. Zur Berechnung des Tarifs führte das Gericht aus, dass es unerheblich sei, wie viele Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der Musik gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise grundsätzlich keinen Einfluss haben. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Verlag darf nicht ohne Zustimmung des Autors dessen Beitrag verändernveröffentlicht am 7. November 2010
LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 308 O 78/10
§§ 14; 16; 17; 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autor bei nicht nur marginalen Änderungen seines Zeitschriftenbeitrages (z.B. Interpunktion) gegen den veröffentlichenden Verlag einen Unterlassungsanspruch besitzt. Auszüge aus dem Urteil: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Eine Kaugummi klebende Künstlerin erstellt kein urheberrechtsfähiges Werkveröffentlicht am 9. Oktober 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2010, Az. 12 O 430/09
§§ 97 Abs. 1, 13 UrhGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Künstlerin, die im Auftrag eines Dritten nach genauer Vorgabe Collagen mit Kaugummis gefertigt hat, an den Werken kein Urheberrecht geltend machen kann. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Künstlerin abweichend von der Vorgabe einzelne Kaugummis nicht zerkaut, sondern lediglich angebissen habe. Die Collagen seien trotzdem keine persönliche geistige Schöpfung der Klägerin. Die konkrete Ausgestaltung der Collagen durch die Klägerin beinhalte eine handwerksmäßige Umsetzung des ihr vorgegebenen Konzepts, die über eine handwerksmäßige Bearbeitung nicht hinausgehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Pauschalhonorar an Fotografen deckt nicht alle Nutzungen abveröffentlicht am 19. Februar 2010
LG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 312 O 411/09
§§ 11 S. 2, 32 a, 8 Abs. 3 UrhG; § 307 BGB
Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Rahmenvertrag gegenüber Fotografen, die gegen Zahlung eines einmaligen Pauschalhonorars sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Schutz- und Nutzungsrechte überträgt, unwirksam ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn von der Regelung sämtliche Nutzungen umfasst seien und dies unabhängig davon, ob die Nutzung durch den Verwender der Klausel, dessen Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte erfolge. Die Regelung verstoße gegen das in § 11 S. 2 UrhG verankerte Prinzip der angemessenen Vergütung des Urhebers und sei deshalb unwirksam. Es gelte der Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen sei, der aus seinem Werk gezogen werde, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes. Davon weiche die beanstandete AGB-Klausel ab. Je nach Umfang der Nutzung werde der Fotograf davon abgehalten, bei einem Ungleichgewicht zwischen Honorar und Nutzungen nachzuverhandeln, zumal ein Inkenntnissetzen des Fotografen von den Nutzungen nicht vorgesehen sei. - LG Hamburg: Zum Beweis der Urheberschaft an Fotosveröffentlicht am 17. Dezember 2009
LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2009, Az. 308 O 176/09
§ 97 UrhGDas LG Hamburg hatte über die Frage der Urheberschaft an Fotografien zu urteilen, die im Internet veröffentlicht worden waren. Der Antragsteller, ein freiberuflicher Fotograf, behauptete, er habe die Fotos angefertigt, wohingegen die Gegenseite angab, der mittlerweile verstorbene Onkel habe die Bilder im Rahmen der gemeinsam mit dem Antragsteller durchgeführten Namibiareise erstellt. Die Urheberrechtsposition des Onkels sei nach dem Erbfall auf den Antragsgegner übergegangen. Da der Erbonkel für genauere Angaben nicht mehr zur Verfügung stand, musste das Gericht sich anders behelfen, um die Urheberschaft festzustellen. Dies tat es, indem es mehrere Fotoserien des Antragstellers in Augenschein nahm, die dieser vorgelegt hatte.
(mehr …) - BGH: Miturheberschaft besteht bereits bei geringfügigem eigenem Beitragveröffentlicht am 24. November 2009
BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 142/06
§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass es für die Annahme der Miturheberschaft an einem Werk bereits ausreicht, wenn der Miturheber nur einen kleinen Beitrag an dem gemeinschaftlich geschaffenen Werk geleistet hat. Wird diese Person in dem Werk auch als Urheber bezeichnet, werde sie ebenso wie die anderen Schöpfer des Werkes als Miturheber – auch im Verhältnis untereinander – angesehen. Zweifelt einer der Beteiligten die Miturheberschaft eines anderen an, müsse er dafür den Vollbeweis erbringen. Im entschiedenen Fall hatten mehrere Architekten einen Workshop gegründet, um einen stadtplanerischen Entwurf zu fertigen. Teil dieses Entwurfes waren so genannte „Kranhäuser“, die einer der beteiligten Architekten nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft für ein anderes Projekt verwandte. Der Beklagte bestand darauf, als Miturheber anerkannt zu werden. (mehr …)
- LG Köln: Urheberrechtlicher Schutz für Rollenspiel-Regeln?veröffentlicht am 9. Oktober 2009
LG Köln, Urteil vom 29.07.2009, Az. 28 O 180/08
§§ 97, 23 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass hinsichtlich der Grundregelwerke von Rollenspielen urheberrechtlicher Schutz bestehen kann. Im Gegensatz zu Spielanleitungen anderer Spiele weise ein solches Rollenspiel-Regelwerk einen „hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgehalt mit der nötigen Gestaltungshöhe“ auf, da es die im Rahmen des Rollenspiels umzusetzende Geschichte sowie den dafür erforderlichen Hintergrund enthalte. Dies stelle eine Besonderheit zu sonst im Allgemeinen nicht schutzfähigen Spielregeln dar. In der vom Gericht zu entscheidenden Angelegenheit wurde eine Rechtsverletzung zu Ungunsten des Urhebers des älteren Werkes jedoch verneint.