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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Mai 2011

    OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
    §§ 11 Satz 238 Abs. 3 Satz 1 UrhG

    Das OLG München hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Verlagsgesellschaft keine Vereinbarung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden darf, durch die Journalisten in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Artikel ungemessen benachteiligt werden. Insbesondere wurden Honorarbedingungen beanstandet, die mit jeder Honorarzahlung die Einräumung umfassender Nutzungs- und Drittverwertungsrechte beinhalteten. Das Gericht sah darin einen Eingriff in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes gemäß § 11 Satz 2 UrhG, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist. Durch die angegriffenen Klauseln seien die Interessen der Urheber nicht ausreichend gewahrt, weil diese dadurch an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Werkes bzw. ihres dem Verlag überlassenen Beitrags gerade nicht angemessen beteiligt würden. Eine Weiterführung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren erscheint wahrscheinlich, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage zu erreichen. Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier. Die streitigen Klauseln lauteten:

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2011

    OLG München, Urteil vom 10.02.2011, Az. 29 U 2749/10
    § 32a UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Urheberin des bekannten „Tatort“-Vorspanns (Fadenkreuz, Beine eines laufenden Mannes) keine nachträgliche Mehrvergütung zusteht. Aus der Pressemitteilung 2/11 des Oberlandesgerichts vom 10.02.2011: „Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete.“ Die Vorinstanz (LG München I) hatte einen Anspruch auf Nachvergütung noch als gegeben erachtet. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Wilhelms-Universität Münster.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 35/08
    §
    812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Berechtigungsvertrag zwischen einem Urheber und der GEMA, der auch die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton umfasst, so auszulegen ist, dass alle Bearbeitungen des Musikwerks zur Umgestaltung zum Klingelton erfasst sind, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar waren. Der Urheber könne kein Zustimmungsrecht für eine Verwertung geltend machen, wenn das in Rede stehende Musikstück zur Herstellung eines so genannten „realtones“ lediglich gekürzt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. November 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-4 U 59/10
    § 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; 13b Abs. 1 UrhWahrnG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für eine öffentliche Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen eines Festivals Nutzungsrechte bei der GEMA erworben werden müssen, wenn die Musikstücke in deren Repertoire geschützt sind. Für den zu Grunde zu legenden Tarif sei die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche maßgeblich. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Veranstalter eines Stadtfestes ca. 30.000 EUR an die GEMA zu entrichten – bei vorheriger Anmeldung wäre lediglich die Hälfe angefallen. Zur Berechnung des Tarifs führte das Gericht aus, dass es unerheblich sei, wie viele Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der Musik gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise grundsätzlich keinen Einfluss haben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 308 O 78/10
    §§ 14; 16; 17; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autor bei nicht nur marginalen Änderungen seines Zeitschriftenbeitrages (z.B. Interpunktion) gegen den veröffentlichenden Verlag einen Unterlassungsanspruch besitzt. Auszüge aus dem Urteil: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2010, Az. 12 O 430/09
    §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Künstlerin, die im Auftrag eines Dritten nach genauer Vorgabe Collagen mit Kaugummis gefertigt hat, an den Werken kein Urheberrecht geltend machen kann. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Künstlerin abweichend von der Vorgabe einzelne Kaugummis nicht zerkaut, sondern lediglich angebissen habe. Die Collagen seien trotzdem keine persönliche geistige Schöpfung der Klägerin. Die konkrete Ausgestaltung der Collagen durch die Klägerin beinhalte eine handwerksmäßige Umsetzung des ihr vorgegebenen Konzepts, die über eine handwerksmäßige Bearbeitung nicht hinausgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 312 O 411/09
    §§ 11 S. 2, 32 a, 8 Abs. 3 UrhG; § 307 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Rahmenvertrag gegenüber Fotografen, die gegen Zahlung eines einmaligen Pauschalhonorars sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Schutz- und Nutzungsrechte überträgt, unwirksam ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn von der Regelung sämtliche Nutzungen umfasst seien und dies unabhängig davon, ob die Nutzung durch den Verwender der Klausel, dessen Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte erfolge. Die Regelung verstoße gegen das in § 11 S. 2 UrhG verankerte Prinzip der angemessenen Vergütung des Urhebers und sei deshalb unwirksam. Es gelte der Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen sei, der aus seinem Werk gezogen werde, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes. Davon weiche die beanstandete AGB-Klausel ab. Je nach Umfang der Nutzung werde der Fotograf davon abgehalten, bei einem Ungleichgewicht zwischen Honorar und Nutzungen nachzuverhandeln, zumal ein Inkenntnissetzen des Fotografen von den Nutzungen nicht vorgesehen sei.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 17.06.2009, Az. 308 O 176/09
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hatte über die Frage der Urheberschaft an Fotografien zu urteilen, die im Internet veröffentlicht worden waren. Der Antragsteller, ein freiberuflicher Fotograf, behauptete, er habe die Fotos angefertigt, wohingegen die Gegenseite angab, der mittlerweile verstorbene Onkel habe die Bilder im Rahmen der gemeinsam mit dem Antragsteller durchgeführten Namibiareise erstellt. Die Urheberrechtsposition des Onkels sei nach dem Erbfall auf den Antragsgegner übergegangen. Da der Erbonkel für genauere Angaben nicht mehr zur Verfügung stand, musste das Gericht sich anders behelfen, um die Urheberschaft festzustellen. Dies tat es, indem es mehrere Fotoserien des Antragstellers in Augenschein nahm, die dieser vorgelegt hatte.
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  • veröffentlicht am 24. November 2009

    BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 142/06
    §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass es für die Annahme der Miturheberschaft an einem Werk bereits ausreicht, wenn der Miturheber nur einen kleinen Beitrag an dem gemeinschaftlich geschaffenen Werk geleistet hat. Wird diese Person in dem Werk auch als Urheber bezeichnet, werde sie ebenso wie die anderen Schöpfer des Werkes als Miturheber – auch im Verhältnis untereinander – angesehen. Zweifelt einer der Beteiligten die Miturheberschaft eines anderen an, müsse er dafür den Vollbeweis erbringen. Im entschiedenen Fall hatten mehrere Architekten einen Workshop gegründet, um einen stadtplanerischen Entwurf zu fertigen. Teil dieses Entwurfes waren so genannte „Kranhäuser“, die einer der beteiligten Architekten nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft für ein anderes Projekt verwandte. Der Beklagte bestand darauf, als Miturheber anerkannt zu werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 29.07.2009, Az. 28 O 180/08
    §§ 97, 23 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass hinsichtlich der Grundregelwerke von Rollenspielen urheberrechtlicher Schutz bestehen kann. Im Gegensatz zu Spielanleitungen anderer Spiele weise ein solches Rollenspiel-Regelwerk einen „hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgehalt mit der nötigen Gestaltungshöhe“ auf, da es die im Rahmen des Rollenspiels umzusetzende Geschichte sowie den dafür erforderlichen Hintergrund enthalte. Dies stelle eine Besonderheit zu sonst im Allgemeinen nicht schutzfähigen Spielregeln dar. In der vom Gericht zu entscheidenden Angelegenheit wurde eine Rechtsverletzung zu Ungunsten des Urhebers des älteren Werkes jedoch verneint.

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