IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 195/08
    §§ 19 a. 97 UrhG; 823, 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch dann für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er ein ungesichertes WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellt. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es dem Anschlussinhaber zuzumuten ist, „zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen.“ Anderenfalls verschaffe er objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Worum es sich bei den zu ergreifenden Standardmaßnahmen genau handelt, gab die erkennende Kammer nicht an.

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  • veröffentlicht am 28. September 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2003, 5 W 367/03
    §§ 2 ZPO; 12, 25 GKG

    Das Kammergericht hat beschlossen, dass ein Streitwert von 10.000 EUR für ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der unberechtigten Nutzung eines Stadtplanausschnitts angemessen ist. Die Antragstellerin vertrieb unbefristete Online-Lizenzen für solche Ausschnitte für 800 EUR. Der damit vergleichsweise hohe Streitwert ergebe sich nach Auffassung des Gerichts aus der Tatsache, dass das Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstöße erfasse und zudem eine hohe Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit Urheberrechten bestehe. Das OLG Schleswig dagegen hat erst in jüngerer Zeit entschieden, dass die Abschreckung von Nachahmern gerade kein Kriterium für die Höhe des Streitwertes darstellen dürfe (Link: OLG Schleswig).

  • veröffentlicht am 18. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 9 W 119/08
    §§ 1004, 823 BGB; 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GG

    Das KG Berlin deutlich gemacht, dass der Betreiber eines (gewerblichen) Online-Fotoportals dazu verpflichtet ist, vor der Freigabe von Bildern zum Download zu prüfen, ob eine darauf abgebildete Person ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben hat. Dies sei nach Auffassung des Gerichts erforderlich und zumutbar, da anderenfalls grobe Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der porträtierten Personen drohen. Seiner Prüfungspflicht genüge der Betreiber, wenn er vor Freigabe des Bildes vom Urheber eine Erklärung einhole, dass eine darauf abgebildete Person der Fotografie zugestimmt habe. Als Mindestanforderung sei in jedem Falle ein deutlicher, auch für Laien verständlicher Hinweis an die Nutzer erforderlich, dass Porträtaufnahmen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden dürften.

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  • veröffentlicht am 13. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 308 O 200/09
    §§ 2, 16, 17, 19a, 97 UrhG

    In dieser Entscheidung des LG Hamburg war über die Urheberrechtswidrigkeit eines Buches zu urteilen, welches sich unverkennbar an die „Pippi Langstrumpf“-Bücher der schwedischen Autorin Astrid Lindgren anlehnte. Der Antragsgegner hatte das von ihm verfasste Werk „Die doppelte Pippielotta“ über seine Webseite zum Verkauf angeboten und darüber hinaus auf dieser Webseite eine umfangreiche Leseprobe zur Verfügung gestellt. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei seinem Werk um eine freie (und damit erlaubte) Bearbeitung der Vorlage von Lindgren handele. Für eine solche Bearbeitung hatte der BGH jedoch in der Entscheidung „Laras Tochter“ strenge Kriterien aufgestellt. Ein selbständiges Werk unter freier Benutzung eines geschützten Werkes setze daher voraus, dass „die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen“. In der Regel geschehe dies, indem „die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass … das ältere [Werk] … nur noch als Anregung zu neuem, selbständigen Werkschaffen erscheint“.
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  • veröffentlicht am 6. August 2009

    BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem Urheberrechtsverstoß bereits sehr leichte Fahrlässigkeit zum Entstehen eines Anspruches auf Schadensersatz des Berechtigten führen kann und dass gerade bei urheberrechtlichen Fragen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen. Im Streitfall hatte ein Softwarehersteller zwei Versionen eines Programmes vertrieben: eine kostenpflichtige Vollversion, die mit Lizenzschlüssel an die Erwerber übergeben wurde, und eine „Lightversion“, die kostenlos zum Download über das Internet angeboten wurde. Der Verletzer, ein Universitätsprofessor, der Probleme mit der Lightversion auf seinem Rechner hatte, erhielt von einem Studenten die Vollversion, die allerdings nur dazu bestimmt war, die Funktionalität der Lightversion wieder herzustellen. Ohne Wissen des Professors war in der von dem Studenten installierten Version jedoch der Lizenzschlüssel in Form einer Datei enthalten, so dass er nunmehr unerkannt die Vollversion nutzte. Zu einem späteren Zeitpunkt bot der Professor das auf seinem Rechner vorhandene Programm über den Universitätsserver zum Download an, ohne Kenntnis, dass es sich um die Vollversion handelte. Der Softwarehersteller machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, die der BGH ihm zusprach.

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    LG München I, Urteil vom 06.05.2009, 21 O 5302/09
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 16, 17 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 24 Abs. 1, 31 Abs. 5 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass nach der sogenannten Zweckübertragungslehre die Nutzung eines Fotos im Zweifel unbefristet eingeräumt wird und der Urheber eine hiervon abweichende, befristete Nutzung beweisen muss. Ferner könne der Nutzer eines Fotos, welches ihm zur Gestaltung eines LP-Covers vertraglich überlassen werde, dieses auch zur Gestaltung eines CD-Covers verwenden. Die CD an sich, für die das Bild verwendet werde, eröffne keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit des Bildes, sondern substituiere lediglich die früher vereinbarte Nutzungsmöglichkeit (LP) so dass die Zweckübertragungslehre für eine Erfassung der neuen Nutzung (CD) durch die vereinbarte „alte“ Nutzung (LP) spreche, ohne dass das Vergütungsinteresse des Urhebers unbillig enttäuscht werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08
    §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass nebem dem Urheber auch der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte alle Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann, selbst oder im Wege der Prozessstandschaft. Die Klägerin des vorliegenden Falles hatte die uneingeschränkten Nutzungsrechte an der Fotografie eines Briefkastens, die zu Verkaufszwecken auf Internethandelsplattformen benutzt wurden. Die ursprüngliche Fotografin hatte der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Lichtbild eingeräumt. Daran ändert sich auch nichts durch die von der Klägerin veranlasste Bearbeitung des Bildes. Die Beklagte hatte das bearbeitete Bild ohne entsprechende Nutzungsrechte ebenfalls für Internetverkäufe genutzt. Den von der Beklagten zu ersetzenden Lizenzschaden berechnete das Gericht auf Grundlage der MFM-Honorartabellen und blieb damit seiner Rechtsprechung treu (Link: LG Düsseldorf). Das Gericht legt dar, dass „diese Honorartabellen dasjenige wiederspiegeln, was der Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht“. Auf den privaten Bereich kann diese Berechnungsmethode jedoch nicht ohne Weiteres übertragen werden, wie das OLG Brandenburg unlängst ausführte (Link: OLG Brandenburg). Außerdem entschied das Düsseldorfer Gericht auf einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung. Die Beklagte habe es unterlassen, den Lichtbildner zu benennen. Diesem stehe nach § 13 Satz 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen habe die Beklagte verstoßen.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007, Az. 57 C 13831/06
    §§ 249 BGB; 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetdienstes, der Dritten Speicherplatz zum Hoch- und Herunterladen von Dateien anbietet, für Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Dienst begangen werden, unter Umständen als Störer haftet. Im zu entscheidenden Fall wurden immer wieder Fotografien, die der Kläger gefertigt hatte, über den Dienst des Beklagten zur Verfügung gestellt. Nachdem der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt wurde, löschte er die streitgegenständlichen Bilder bzw. die dorthin führenden Links. Trotzdem verurteilte das Gericht ihn zur Tragung der Anwaltskosten der Abmahnung, da Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte als Betreiber des Dienstes es versäumt hat, verletzten Rechtsgutsinhabern die Möglichkeit zu geben, den tatsächlichen Verursacher der Verletzung zur Rechenschaft zu ziehen. Identitätsmerkmale würden seitens des Beklagten nämlich nur zu den Nutzern seines Dienstes gespeichert, die den kostenpflichtigen Teil seines Angebot wahrnähmen. Der Beklagte hätte jedoch zumutbarerweise von allen Nutzern Identitätsmerkmale speichern müssen, um im Falle von Rechtsverletzungen die Verfolgung zu ermöglichen, z.B. durch eine allgemeine Registrierungspflicht. Da er dies nicht tat, handelte er nach Auffassung des Gerichts pflichtwidrig.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08
    §§ 97 Abs. 1 i.V.m. 69 c Nr. 3 S. 1 UrhG

    In dieser Angelegenheit hatte das LG Düsseldorf darüber zu befinden, ob der Weiterverkauf einer Software ohne die dazugehörige Hardware urheberrechtlich zulässig ist. Die Antragstellerin verpflichtete Ihre Vertreiber, die Software nur in Zusammenhang mit Hardware zu verkaufen, eine eigenständige Bewerbung war vertraglich untersagt. Der Endkunde erhielt somit die Hardware als auch Lizenzrechte an der Software. Die Antragsgegnerin wiederum kaufte von Endkunden der Antragstellerin die Software bzw. deren Sicherungskopien auf einem Datenträger auf und verkaufte sie – ohne Hardware – weiter. Das Landgericht sah in dieser Praxis des Handelns mit „gebrauchter Software“ keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Dadurch, dass diese die streitgegenständliche Software bereits in Verkehr gebracht habe, sei eine Erschöpfung ihrer Urheberrechte eingetreten, die der Antragsgegnerin den nicht an eine Hardware gebundenen Vertrieb der Software erlaube. Grundlegend zu dieser Problematik ist die OEM-Entscheidung des BGH (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: BGH OEM).

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
    §§ 97 Abs. 1 Urh
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    Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Eltern nicht per se für die Handlungen ihrer (volljährigen) Kinder haften, die über einen gemeinsam genutzten Internetanschluss begangen werden. Grundsätzlich ist eine so genannte Störerhaftung des Anschlussinhabers denkbar, jedoch nur, wenn dieser ihm obliegende Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt hat. Bei einer Internetnutzung nur durch die Familie, insbesondere durch Kinder, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit, wie sie altersgemäß auch in anderen Gebieten erforderlich sind. Gerade bei schon älteren Kindern ist hier eine dauernde Überprüfung für den Anschlussinhaber nicht zumutbar oder notwendig, es sei denn, ein konkreter Anlass weise bereits auf den Rechtsverstoss hin.

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