Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Die Einräumung unbeschränkter Nutzungsrechte bedeutet keinen Verzicht auf Namensnennung des Urhebersveröffentlicht am 21. Oktober 2015
AG München, Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15
§ 97 UrhGDas AG München hat entschieden, dass ein Fotograf, der für ein Hotel eine Fotoserie erstellt hat, bei Einstellung dieser Fotos ins Internet durch das Hotel das Recht auf Nennung seines Namens hat. Die Übertragung unbeschränkter Nutzungsrechte auf das Hotel beinhalte keinen Verzicht auf Namensnennung. Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Fotografen seien insoweit begründet. Zur Pressemitteilung Nr. 62/15 vom 01.10.2015 hier.
- AG Düsseldorf: Urhebernennung bei Fotonutzung im Internet per Mouse-Over ist nicht ausreichendveröffentlicht am 12. Dezember 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2014, Az. 57 C 5593/14
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 13 S.1 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der unberechtigten Nutzung eines Fotos im Internet auch dann ein Aufschlag für die unterlassene Urhebernennung zu zahlen ist, wenn auf den Urheber beim sog. Mouse-Over über das Bild hingewiesen wird. Damit liege lediglich eine eingeschränkte Nennung vor, die dazu führe, dass die Urheberbezeichnung nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich sei. Der üblicherweise 100prozentige Zuschlag zum Schadensersatz sei in diesem Fall jedoch auf 75 % zu reduzieren. Zum Volltext der Entscheidung: - AG München: Zur lediglich berichterstattenden „redaktionellen Nutzung“ eines Bildes gegenüber dessen werblicher Nutzung / MFM-Listeveröffentlicht am 10. Dezember 2014
AG München, Urteil vom 02.05.2014, Az. 142 C 5827/14
§ 13 S.2 UrhG, § 16 UrhG, § 19 Abs. 4 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1, 2 UrhGDas AG München hat entschieden, dass eine redaktionelle Nutzung nach der MFM-Tabelle „Online-Zeitungen und Zeitschriften, Intranet, Informationsdienste (redaktionelle Nutzung)“ dann vorliegt, wenn mit der Verwendung eines Bildes in einer bestimmten Berichterstattung nicht weitere Zwecke (Werbung) verfolgt werden. Die Beklagte, welche ein Online-Magazin betreibt, hatte sich erfolglos dagegen gewehrt, dass der Schadensersatz für die unberechtigte Bildnutzung nach der Tabelle „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops“ berechnet werden sollte. Die Beklagte hatte indessen auf die Definition auf der Internetseite www.bvoa.org verwiesen, dass eine redaktionelle Nutzung vorliege, „wenn ein Bild zur Illustration eines unzweifelhaft journalistischen Artikels verwendet werde. Sobald ein Bild in einem Umfang genutzt werde, dessen Selbstzweck nicht die Information der Öffentlichkeit sei, liege keine redaktionelle Nutzung vor“. Dem hat das AG München zugestimmt und unter Hinweis auf die auf der Artikelseite geschaltete Werbung von einem dualen Nutzungszweck gesprochen, der einer rein redaktionellen Verwendung entgegenstehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Erben des Urhebers eines Landeswappens haben kein Recht auf Schadensersatz wegen unterlassener Urhebernennung, wenn der Urheber selbst darauf verzichtet hatveröffentlicht am 9. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.08.2014, Az. 11 W 5/14
§ 242 BGB; § 13 UrhG, § 32a UrhG, § 32c UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Witwe des Urhebers eines Landeswappens als Erbin keine Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen unterlassener Urhebernennung geltend machen kann. Der Urheber selbst habe – bei jahrelanger Nutzung des Wappens durch den Hoheitsträger – sein Namensnennungsrecht nicht ausgeübt. Daher sei von einer stillschweigenden Einräumung eines Nutzungsrechts in der Form, dass eine Urhebernennung unterbleiben könne, auszugehen. Die Erben des Urhebers seien an die Art und Weise der Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber gebunden. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Kassel: Pflicht zur Urhebernennung kann in den AGB des Urhebers festgelegt werdenveröffentlicht am 9. Oktober 2014
AG Kassel, Urteil vom 17.06.2014, Az. 410 C 3000/13
§ 97 UrhG, § 13 S. 2 UrhGDas AG Kassel hat entschieden, dass die Pflicht zur Urhebernennung bei Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts auch in den AGB des Urhebers, die dem Nutzungsvertrag bzw. der Rechnung für die Nutzung beigefügt werden, festgelegt werden kann. Durch Annahme des Vertragsangebots mit Zahlung der Rechnung seien die AGB wirksam einbezogen worden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Urheberrechtshinweis für fremde Fotos ist auf Einbindungsseite und Foto selbst erforderlich / Pixelioveröffentlicht am 6. Februar 2014
LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13 – nicht mehr bestandskräftig
§ 13 S. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass Bilder, die über die Bilddatenbank pixelio.de bezogen werden, sowohl auf der Artikelseite, auf welcher das betreffende Bild verwendet wird, als auch unmittelbar in dem Bild selbst einen Urheberrechtsvermerk aufweisen müssen. Ein Quellenhinweis unterhalb des streitgegenständlichen Web-Artikels reichte der Kammer nicht aus. Sie geht insoweit von verschiedenen Verwendungen aus, die jeweils (!) einen Urheberrechtsvermerk benötigten. Es sei nicht danach zu entscheiden, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag. Denn jeder URL könne individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Hinweis: Die Auffassung des LG Köln wurde selbst von den Betreibern der Plattform pixelio.de nicht geteilt (hier). Das Urteil hat mittlerweile keinen Bestand mehr. Nachdem das OLG Köln (Az. 6 U 25/14) in der Berufungsverhandlung darauf hinwies, dass es sowohl an einer Dringlichkeit als auch an einem Unterlassungsanspruch fehle, nahm der klagende Fotograf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Ein Urteil mit Begründung erging aus diesem Grund nicht mehr. Zum Volltext der erstinstanzlichen Fehlentscheidung:
- AG Köln: 45,00 EUR Schadensersatz pro unrechtmäßig verwendetem Foto bei eBayveröffentlicht am 25. Juni 2012
AG Köln, Urteil vom 24.05.2012, Az. 137 C 53/12
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG, § 19a UrhG, § 15 Abs. 2 UrhGDas AG Köln hat entschieden, dass für die unberechtigte Nutzung fremder Fotos im Rahmen von eBay-Auktionen ein Schadensersatz in Höhe von 45,00 EUR pro Bild angemessen ist, wenn es sich bei dem Urheber nicht um einen Berufsfotografen handelt. Die „Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (MFM) sei zwar bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen (hier wären 90,00 EUR pro Bild zu veranschlagen); es sei jedoch ebenso dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger vorliegend nicht zu dem Personenkreis gehöre, für den die Empfehlungen getätigt worden seien (Berufsfotograften, Bildagenten). Dementsprechend seien die dort genannten Beträge zu reduzieren. Ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als Lichtbildner sei ebenfalls nicht geboten. Es sei nicht dargelegt worden, dass es für ihn von wesentlicher Bedeutung sei, dass er durch Namensnennung auf seine Leistungen im Bereich der Produktfotografie hinweisen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Aus einem Videofilm darf ohne Einwilligung des Urhebers kein Einzelbild herausgelöst und frei verwendet werdenveröffentlicht am 18. Mai 2011
LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2011, Az. 310 O 1/11
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass auch die einzelnen Bilder eines Videofilms urheberrechtlich geschützt sind. Bei den Einzelbildern handele es sich ebenfalls um urheberrechtlich geschützte Werke, nämlich um Lichtbildwerke, weil die Individualität des Filmwerks gerade in der Bildfolge zum Ausdruck komme und deren Individualität nicht nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen bestehe. Aus diesem Grund habe die Antragsgegnerin ohne Genehmigung kein Einzelbild aus dem Film des Antragstellers verwenden dürfen, ohne an geeigneter Stelle auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Tatort „Tatort“ – Wem gehört der Vorspann?veröffentlicht am 29. März 2010
LG München I, Urteil vom 25.03.2010, Az. 21 O 11590/09
§§ 13, 32 UrhGDas LG München musste in diesem Verfahren darüber entscheiden, wem urheberrechtliche Ansprüche an dem seit ca. 40 Jahren bekannten „Tatort“-Vorspann zustehen. Die Klägerin, eine Grafikerin und Trickfilmerin, machte laut Pressemitteilung des Gerichts Ansprüche auf Urhebernennung und Nachvergütung geltend, da sie das Storyboard des Vorspanns geschrieben und die filmische Umsetzung mitgeleitet habe. Die Aussage des Schauspielers, dessen Augen, Hände und Beine auch heute noch im Vorspann zu sehen sind, untermauerte nach Auffassung der Kammer den geltend gemachten Anspruch, da er sich daran erinnerte habe auf Geheiß der Klägerin immer wieder laufen zu müssen, bis die Szene ihren Ansprüchen genügte. Die Fernsehsender der ARD müssen in der Folge zukünftig den Namen der Klägerin im Vorspann nennen. Des Weiteren muss der Sender Auskunft über den Nutzungsumfang erteilen, um den Umfang des Nachvergütungsanspruchs zu bestimmen. Die bei Erstellung des Vorspanns gezahlte Vergütung von ca. 1.300,00 EUR erachtete das Gericht offensichtlich nicht als ausreichend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Streit um den Tatort-Vorspann gab es schon einmal: Eine der ARD-Sendeanstalten war der Auffassung, dass ein Fadenkreuz nicht ohne Einwilligung für andere Krimireihen hätte verwendet werden dürfen (OLG Koblenz).
- AG Charlottenburg: Kein Anspruch des Fotografen auf Urhebernennung, wenn er jahrelang die Verbreitung ohne Nennung geduldet hatveröffentlicht am 4. Februar 2010
AG Charlottenburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az. 234 C 1010/09
§ 97 Abs. 1 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein Fotograf keinen Anspruch auf Urhebernennung bezüglich eines seiner Bilder hat, wenn dieses Bild über Jahre hinweg mit seiner Kenntnis und ohne Urhebernennung im Internet zum Download bereit gehalten wurde. Damit habe der Fotograf stillschweigend seine Einwilligung in die Nutzung des Fotos erteilt. Der Antragsgegner, der die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, hatte das streitgegenständliche Foto von einer Webseite heruntergeladen, wo es über einen Zeitraum von 11 Jahren ohne Urheberrechtshinweise zum Download angeboten wurde. Davon hatte die Antragstellerin auch Kenntnis, ohne etwas dagegen unternommen zu haben. Dadurch wurde das Foto innerhalb dieses Zeitraums zu einem der meistveröffentlichten Fotos der darauf abgebildeten Politikerin. Durch dieses Verhalten habe die Antragstellerin eine stillschweigende Einwilligung erteilt, die die Widerrechtlichkeit der Verbreitung des Fotos ohne Urhebernennung entfallen lasse.