Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Anwendbarkeit der Datenbank-Richtlinie auf topographische Karten / Vorlage an EuGHveröffentlicht am 20. November 2014
BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. I ZR 138/13
Art. 1 Abs. 2 96/9 EU-RL, §§ 87a ff. UrhGDer BGH hat entschieden, dass dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt wird, ob die EU-Datenbank-Richtlinie (96/6) auf topographische Karten Anwendung findet. Zitat: „Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Ist ein lediglich dokumentierender Film keine persönliche geistige Schöpfung, so ist doch die Sammlung aus einzelnen Lichtbildern urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 7. Februar 2014
BGH, Urteil vom 06.02.2014, Az. I ZR 86/12
§ 72 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass ein Dokumentarfilm zwar nicht als persönliche geistige Schöpfung geschützt ist, allerdings die Einzelbilder – in ihrer filmimmanenten Sammlung – ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen. Zur Pressemitteilung Nr. 22/2014 des Senats: (mehr …)
- AG München: Auch Bruchstücke eines Werks sind eigenständig geschützt / Filesharingveröffentlicht am 1. Oktober 2013
AG München, End-Urteil vom 03.04.2012, Az. 161 C 19021/11
§ 19a UrhG, § 97a Abs. 1 S.2 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas AG München hat entschieden, dass nicht nur das urheberrechtliche Werk (hier: Hörbuch zur Harry Potter-Serie), sondern auch kleinste Teile davon urheberrechtlich geschützt sind. Demnach soll auch das Angebot von Bruchstücken eines Werks zum Download eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechtes nach §§ 85, 19a UrhG sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden. Eine Übernahme fremder Leistung sei generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich (kleinste) Bruchstücke der streitgegenständlichen Tonträger angeboten worden seien. Der Filesharer hatte die einzelnen Bruchstücke als wertlosen Datenmüll abgetan. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: Ein Pornofilm unterliegt nicht dem Urheberrechtsschutz eines Filmwerks gemäß § 94 UrhG / „Primitive Darstellung sexueller Vorgänge“veröffentlicht am 28. Juni 2013
LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12
§ 2 Abs. 2 UrhG, § 6 UrhG, § 94 UrhG, § 95 UrhG, § 126 Abs. 2 UrhG, § 128 Abs. 2 UrhGDas LG München I hat entschieden, dass die US-Pornofilme „Flexible Beauty“ und „Young Passion“ in Deutschland nicht urheberrechtlich geschützt sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Urheberrechtlicher Lizenzvertrag ist nicht unwirksam, weil das zur Nutzung vergebene Werk urheberrechtlich nicht geschützt ist, kann aber fristlos gekündigt werdenveröffentlicht am 3. August 2012
BGH, Urteil vom 02.02.2012, Az. I ZR 162/09
§ 31 UrhG, § 314 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 5 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an einem vermeintlichen Werk nicht deshalb unwirksam ist, weil das vermeintliche Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft. Im Urheberrecht, so der Senat, gelte wie auch im gewerblichen Rechtsschutz, dass das Interesse des Lizenznehmers regelmäßig nicht so sehr auf die Zusage des Rechtsbestands des Schutzrechts, sondern eher auf die Erlaubnis zur Benutzung des Schutzgegenstands gerichtet sei. Allerdings: Da der Nutzungsvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, komme wegen des Nichtbestehens des Schutzrechts in der Regel zwar kein Rücktritt vom Vertrag, aber eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Filmsequenz von Fluchtversuch aus der DDR ist nicht urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 21. Mai 2012
KG Berlin, Urteil vom 28.03.2012, Az. 24 U 81/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine nicht nennenswert aufgearbeitete dokumentarische Filmaufnahme (hier: Fluchtversuch des Peter Fechter aus der ehemaligen DDR) als solche keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Zwar könne, so der Senat, die für die Annahme eines Filmwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung auch einem Film zugebilligt werden, der darauf abziele, ein wirkliches Geschehen im Bild festzuhalten. Dies setze aber voraus, dass er sich nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpfe, sondern dass er sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens darstelle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Sog. Abstracts zu Buchrezensionen Dritter können urheberrechtswidrig sein / Ein Urteil mit offenem Ende – perlentaucher.deveröffentlicht am 6. Dezember 2010
BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08
§§ 24 Abs. 1 UrhGDer BGH hat laut Pressemitteilung entschieden, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung von sog. Abstracts, mit denen Buchrezensionen von Zeitungsverlagen stark verkürzt wiedergegeben werden, allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind. In diesem Fall dürften sie gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzten Werke verwertet werden dürfen. Die Beklagte, das Kulturmagazin „perlentaucher.de“, hatte den Internet-Buchhandlungen „amazon.de“ und „buecher.de“ Lizenzen zum Abdruck ihrer Abstracts erteilt. Geklagt hatten die Verlage der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und der „Süddeutsche[n] Zeitung“. Gewonnen ist durch die Entscheidung des BGH allerdings noch nicht viel, da die Vorinstanz nun zu prüfen hat, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben. Erst wenn diese Angelegenheit erneut durch die Vorinstanzen geführt worden und der BGH erneut mit der Angelegenheit befasst wird, was nicht auszuschließen ist, dürfte ein Erkenntniswert gegeben sein, welche Maßstäbe an die notwendige Eigenständigkeit der Formulierungen/Texte anzulegen sind. (mehr …)