Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bei illegalem Download von Musik ist pro Titel ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR zu zahlenveröffentlicht am 11. Juni 2015
BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14
§ 823 Abs. 1 BGBDer BGH hat im Rahmen seines Urteils „Tauschbörse II“ entschieden: „Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.“ Zur Pressemitteilung Nr. 092/2015 vom 11.06.2015 (hier).
- AG Hannover: Wer einen Videostream im Internet betrachtet, verstößt nicht gegen das Urheberrecht / Streamingveröffentlicht am 9. Januar 2015
AG Hannover, Urteil vom 27.05.2014, Az. 550 C 13749/13
§ 44a Nr. 2 UrhG, § 53 UrhG, § 97 UrhGDas AG Hannover hat – ebenso wie das AG Potsdam (hier) – entschieden, dass das Betrachten eines Videostreams im Internet nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)
- AG Potsdam: Das Betrachten eines Videostreams im Internet stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar / Streamingveröffentlicht am 8. Januar 2015
AG Potsdam, Urteil vom 09.04.2014, Az. 20 C 423/13
§ 44a Nr. 2 UrhG, § 53 UrhG, § 97 UrhGDas AG Potsdam hat entschieden, dass das Betrachten eines Videostreams nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Stuttgart: Amazon-Händler haftet auf Unterlassung bei Anhängen an Artikelbeschreibungen mit urheberrechtlich geschützten Fremdfotosveröffentlicht am 22. September 2014
LG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2014, Az. 17 S 4/13
§ 97 UrhG, § 97a UrhGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Amazon-Händler bei Verwendung eines fremden Produktbildes auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er selbst mit seinem Produkt vom Amazon-System an die bereits bestehende Produktbeschreibung des anderen „angehängt“ wurde. Schadensersatz schulde der betroffene Händler dem Rechteinhaber aber nicht, da es insoweit eines Verschuldens bedürfe, was in der Regel aber nicht vorläge. Dem Amazon-Händler sei es schlicht unzumutbar, für jedes Produkt die vorhandene Rechtekette zu überprüfen. Zitat: (mehr …)
- LG Köln: Anhängen an fremde Produktbilder bei Amazon ist kein Urheberrechtsverstoßveröffentlicht am 25. Februar 2014
LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az. 14 O 184/13
§ 15 UrhG, § 19 a UrhG, § 31 Abs. 3 S.1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Amazon-Händler, der sich an eine Artikelbeschreibung und die darin enthaltenen Produktbilder „anhängt“, nicht gegen das Urheberrecht verstößt, da für eine solche öffentliche Zugänglichmachung ein entsprechendes Einverständnis des Rechteinhabers anzunehmen ist, der die Bilder erstmalig in eine Amazon-Artikelbeschreibung einfügt. Eine solche schlichte Einwilligung setze, so die Kammer, keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Abmahnung der Kanzlei U + C wegen Porno-Streaming auf RedTube.comveröffentlicht am 9. Dezember 2013
Derzeit mahnt die Kanzlei U + C Internetnutzer ab, die über die Website RedTube sog. Streams mit pornographischem Inhalt betrachtet haben. Es handelt sich u.a. um das Werk „Hot Stories“ des Unternehmens The Archive AG. Beim Streaming werden die gestreamten Videofilme vom Nutzer nicht vor dem Betrachten auf den eigenen PC heruntergeladen, sondern nur insoweit in den Zwischenspeicher des jeweiligen PCs heruntergeladen, dass ein Betrachten „im Internet“ möglich ist. (mehr …)
- LG Hamburg: Open-Source-Software darf nur dann in bearbeiteter Form vertrieben werden, wenn der vollständige Quellcode angeboten wirdveröffentlicht am 21. Oktober 2013
LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013, Az. 308 O 10/13
§ 31 UrhG, § 69c Nr. 3, Nr. 4 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine Verletzung der einem Softwareprogrammierer zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte auch dann vorliegt, wenn eine sog. Open-Source-Software, die der GPLv2-Lizenz unterstellt ist, ohne den vollständigen Quellcode zum korrespondierenden Objektcode ausgeliefert wird. Aus dem sogenannten Copy-Left Prinzip des § 3 GPLv2 werde ein einfaches Nutzungsrecht nur dann eingeräumt, wenn sich der Nutzer verpflichte, die von ihm erstellte Bearbeitung oder Umgestaltung wieder zu den Bedingungen der GPLv2 anzubieten. Nur so könne die Weiterentwicklung und Verbesserung der unter einer GPLv2 angebotenen Open Source Software sichergestellt werden. Nach § 4 GPLv2 führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der GPLv2 automatisch zu einem Verlust sämtlicher Nutzungsrechte. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: „Pippi Langstrumpf“-Kostüm des Discounters Penny verstößt nicht gegen Urheberrechte der Saltkråkan A/B an dem Sprachwerk „Pippi Langstrumpf“veröffentlicht am 19. Juli 2013
BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 52/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 24 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Discounter Penny durch den Vertrieb eines „Pippi Langstrumpf“-Karnevalskostüms nicht gegen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Saltkråkan A/B an dem Sprachwerk bzw. der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ verstößt. Zur Pressemitteilung Nr. 127/2013: (mehr …)
- LG Hamburg: Das Angebot von Software zum Download verschlüsselter Streams verstößt gegen das Urheberrechtveröffentlicht am 20. Juni 2013
LG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 310 O 144/13
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 95a Abs. 1 und 3 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Computerprogramm, welches den Download von Inhalten eines Streamingportals, dass die Streams mittels Verschlüsselungstechnik schützt (hier: JDownloader2), gegen das Urheberrecht verstößt. Eine interessante Gegendarstellung der unterlegenen Firma Appworks findet sich hier. Über den Widerspruch von Appworks gegen die einstweilige Verfügung, immerhin ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, soll erst am 12.09.2013 verhandelt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG München: Der Vermieter haftet garantiert nicht für das illegale Filesharing seines Mieters, wenn er es beweistechnisch schafft, sich in einem Kreis in die Ecke zu setzenveröffentlicht am 1. Februar 2013
AG München, Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11
§ 97 UrhGDas AG München hat in einer inhaltlich seltenen Entscheidung geurteilt, dass ein Vermieter, der seinem Mieter einen WLAN-Zugang verschafft, welchen der Mieter dann weisungswidrig zu illegalem Filesharing missbraucht, nicht für die damit verbundenen Urheberrechtsverstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der beklagte Vermieter anhand einer Kassenquittung sekundengenau beweisen konnte, dass er zum zwei Jahre (!) zurückliegenden Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung an der Kasse eines Baumarktes Tapezierzubehör erworben hatte und zudem einige Freunde als Zeugen benennen, welche die auswärtige Tapezieraktion dem Gericht in allen Einzelheiten zu schildern wussten. Darüberhinaus ließ er seine Arbeitgeberin mit einer minutiösen Auflistung seiner Arbeitszeiten im fraglichen Tatzeitraum glänzen. Vor diesem Hintergrund war es dann von eher nachrangiger Bedeutung, dass der Vermieter zusätzlich mit dem Mieter im Mietvertrag eine Nutzungsbeschränkung des WLAN-Zugangs vereinbart hatte (kein illegales Filesharing). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)