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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Februar 2015

    BGH, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 27/13
    § 322 Abs. 1 ZPO; § 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Verurteilung zur Herausgabe des Gewinns nach einer Urheberrechtsverletzung (hier: widerrechtliche Onlineveröffentlichung eines Sammelwerks) lediglich der Anteil des Gewinns herauszugeben sei, der auf der Urheberrechtsverletzung beruhe. Lege ein Gericht in der Urteilsformel fest, die „Gewinne“ – ohne weitere Eingrenzung – herauszugeben, so seien zur Auslegung der Urteilsformel und zur Beurteilung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe des Urteils und das Parteivorbringen mit einzubeziehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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