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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2013, Az. 1 U 42/13
    § 3 UWG, § 4 Nr.11 UWG, § 8 Abs.1, 3 Nr. 1 UWG; § 936 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Zustellung einer Urteilsverfügung nach Widerspruch im Parteibetrieb entbehrlich ist, wenn sie gegenüber der ursprünglichen Beschlussverfügung keine wesentlichen Änderungen enthält. Dabei liege auch dann keine wesentliche Änderung vor, wenn in der Widerspruchsverhandlung Anträge aus der ursprünglichen Beschlussverfügung zurück genommen würden, denn im Umfang der Rücknahme sei die Beschlussverfügung bereits vor Erlass des Urteils wirkungslos geworden. Deshalb bewirke der Wegfall des Tenors, der auf der Rücknahme beruhe, keine Inhaltsänderung. Auch eine Modifikation des Wortlauts von „in Absprache mit“ zu „bei den Ärzten“ sei keine wesentliche Änderung. Zitat:

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  • veröffentlicht am 6. Mai 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2007, Az. 11 U 51/06
    § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass dann, wenn eine einstweilige Verfügung im Wege des Urteils ergeht und nicht vollzogen wird, diese aufzuheben ist und der Verfügungsgläubiger grundsätzlich die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens zu tragen hat. Weiterhin hat der Senat erklärt, dass, wenn das Berufungsgericht, nachdem das erstinstanzliche Gericht eine einstweilige Verfügung durch vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben hat, die Verfügung durch Berufungsurteil erneut erlässt, eine neue Vollziehungsfrist in Gang gesetzt wird. Trotz der Amtszustellung sei deshalb auch die Urteilsverfügung grundsätzlich auch durch Parteizustellung zu vollziehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009, Az. 4 U 136/09
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben erst erforderlich ist, wenn der Gläubiger dem Schuldner ausreichend Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Dabei sei man sich einig darüber, dass maßgeblich für den Beginn der Überlegungsfrist die Zustellung der einstweiligen Verfügung sei (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 3.73; Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52). Unklarheiten bestünden indes bei der Frage der Dauer der Frist. Diese betrage  nach der Senatsrechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig zwei Wochen. (mehr …)

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