Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- US-Gericht: Eine Lizenzklausel, die den Verkauf gebrauchter Software verbietet, ist zulässigveröffentlicht am 14. September 2010
United States Court of Appeals for the Ninth Circuit, 10.09.2010
Az. No. 09-35969, D.C. No. 2:07-cv-01189-RAJEin US-amerikanisches Gericht hat dem Softwarehersteller Autodesk Inc. erlaubt, in seine Lizenzverträge die Klausel aufzunehmen, wonach gebrauchte lizenzierte Software nicht weiterveräußert werden darf. Geklagt hatte ein eBay-Händler, dessen Angebot von „AutoCAD Release 14“ von eBay auf Betreiben von Autodesk im Rahmen einer Digital Millennium Copyright Act (DMCA) „take-down notice“ (Unterlassungsaufforderung) gelöscht worden war. Der Onlinehändler berief sich auf die amerikanische Version des Erschöpfungsgrundsatzes, die „First Sale Doctrine“, was jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurde. Diese Doktrin erfasse nur den Erwerb zum Eigengebrauch. Hier finden Sie das Urteil im Volltext.
- US-Supreme Court: Eine Geschäftsmethode ist (nicht) patentierbar?veröffentlicht am 12. September 2010
US-Supreme Court, Urteil vom 28.06.2010, No. 08-964 (2010)
Title 35 USC § 101Der US-Supreme Court hat in der Sache Bilski vs. Kappos entschieden, dass die Geschäftsmethode Bilskis dem Patentschutz nicht zugänglich sei. Das Gericht beschrieb die Methode wie folgt: „Petitioners’ patent application seeks protection for a claimed invention that explains how commodities buyers and sellers in the energy market can protect, or hedge, against the risk of price changes.“ In Hinblick auf den für die Patentierbarkeit von Methoden eingesetzten „machine-or-transformation test“ entschied das höchste US-Gericht, dass dieser nicht der einzige Test sei, um die Patentierbarkeit eines Prozesses zu bestimmen, eher ein nützliches und wichtiges Indiz zur Bestimmung, ob eine Erfindung unter die Methoden des § 101 falle. Da der Supreme Court keine Anhaltspunkte für die Patentfähigkeit einer Methode, eines Geschäftskonzepts oder eines Prozesses gab, wurde das Urteil als „business as usual“ kritisiert (Zum Volltext der Entscheidung vgl. hier).
- Filesharing: Joel Tenenbaum muss nur noch 67.500 US-Dollar Geldstrafe für den Upload von 30 Musiktiteln zahlenveröffentlicht am 11. Juli 2010
Joel Tenenbaum, ein Filesharer, der 2004 dreißig Musikstücke über das Netzwerk Kazaa öffentlich zugänglich gemacht hatte, ist in zweiter Instanz zu einer Geldstrafe von 67.500 US-Dollar verurteilt worden. Tenenbaum war in erster Instanz noch zu einer Strafe von 675.000 US-Dollar verurteilt worden, was das Berufungsgericht aber nunmehr für „völlig unverhältnismäßig“ hielt. Hohe Geldstrafen für Filesharing haben in den USA Tradition.
- Dürfen Onlinehändler iPads aus den USA importieren und in Deutschland verkaufen? / Empfehlungen zum Grauimportveröffentlicht am 12. Mai 2010
Die Kollegen von der Kanzlei Sewoma warnen Onlinehändler davor, iPads aus den USA in die EU zu importieren, um sie hier vor der „offiziellen“ Apple-Auslieferungsfrist (28.05.2010) oder einfach nur billiger in Deutschland vertreiben zu können. Das ist richtig. Die Firma Apple als Markeninhaber kann über den Vertrieb der iPads bestimmen, solange die Ware nicht mit Zustimmung Apples in der EU in den Verkehr gebracht worden ist („Erschöpfungswirkung“, § 24 Abs. 1 MarkenG). Wir fügen an: Kaum hilfreicher ist es, ein in der EU ansässiges Partnerunternehmen (z.B. in Polen) zwischenzuschalten, welches die Ware nach Deutschland weiterhandelt. Erforderlich ist nämlich, dass – wenn die Ware von Apple schon nicht in der EU auf den Markt gebracht wurde – Apple der Einfuhr der iPads in die EU zugestimmt hat (vgl. OLG Frankfurt GRUR Int. 1998, S. 313 – Reimport aus Russland). (mehr …)
- OLG Köln: Ein in ein amtliches ausländisches Markenregister eingetragenes Produkt darf in Deutschland mit dem ®-Kennzeichen versehen werdenveröffentlicht am 29. März 2010
OLG Köln, Urt. vom 27.11.2009, Az. 6 U 114/09
§§ 8 Abs. 4, 3, 5, 9 UWG; 242 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass eine ausländische Marke auch in Deutschland mit dem Zeichen ® beworben werden darf, auch wenn eine Registrierung der Marke tatsächlich nur im Ausland und nicht in der Bundesrepublik vorhanden ist. Die streitgegenständlichen Kontaktlinsen waren mit dem Zeichen ® versehen sowie mit dem Aufdruck „for sale in Europe, Africa and Australasia“ und Hinweisen in neun Sprachen. Markenschutz bestand für die Marke lediglich in den USA. Eine Irreführung sah das Gericht hierin jedoch nicht. Es sei allerdings anzunehmen, dass die von den Beklagten angesprochenen Verkehrskreise in dem Buchstaben „R“ die Abkürzung für „registrated“ bzw. „registriert“ sähen und wüssten, dass auf diese Weise Markenschutz in Anspruch genommen werde. Das streitgegenständliche Zeichen sei aber – wenn auch in den USA – als Marke registriert. Den Beklagten könne der Vorwurf der Irreführung daher nur gemacht werden, wenn der Verkehr von dem mit dem ® gekennzeichneten Produkt annehmen würde, Markenschutz bestehe gerade (auch) in Deutschland.
(mehr …) - GOOGLE: Neue Suchmaschine eigens für Onlinehändlerveröffentlicht am 10. November 2009
Für 50.000 US-Dollar haben Onlinehändler in den USA demnächst die Möglichkeit, sich in einer Suchmaschine von Google listen zu lassen. In dem Preis sind 10 Mio. Suchabfragen enthalten. Der Preis und die Menge der Suchabfragen lässt erkennen, dass es Google hier offensichtlich um die „großen Fische“ in den USA handelt, die angeworben werden sollen. Näheres zu der Suchmaschine findet sich bei Google (JavaScript: Commerce Search).
- AMAZON: Neues Bezahlsystem „PayPhrase“?veröffentlicht am 2. November 2009
Im Rahmen der anhaltenden Innovationswelle (Link: Amazon) startet Amazon, zumindest in den USA, nach Mitteilung von Onlinemarktplatz ein neues Bezahlsystem, das PayPhrase heißt. Nutzer können demnach bei allen Händlern bezahlen, die das sog. „Checkout by Amazon“ unterstützen. Checkout by Amazon wird gegenwärtig nur in den USA angeboten. Händler, die das Bezahlsystem nutzen wollen, brauchen hierfür eine US-Kreditkarte oder ein US-Bankkonto zur Zahlungsabwicklung (JavaScript-Link: Onlinemarktplatz). (mehr …)
- AMAZON: Räumt Amazon sich Zahlungsfristen von über zwei Monaten ein?veröffentlicht am 30. Oktober 2009
Wie Golem unter Bezugnahme auf das Wall Street Journal berichtet, räumt sich Amazon immer längere Zahlungsfristen für offene Rechnungen seiner Lieferanten ein. Es sei, so das Wall Street Journal, kein Geheimnis, dass Amazon’s finanzieller Erfolg teilweise darauf zurückzuführen sei, Geld aus den Warenverkäufen einzunehmen, bevor Lieferanten bezahlt würden. Die Zahlungsfristen wären in letzter Zeit sogar stetig ausgebaut worden. Mittlerweile betrage die Zahlungsfrist 72 Tage. Der sog. „Free-Cashflow“ in dem US-Konzern sei von 346 Millionen US-Dollar im Jahr 2003 auf 1,36 Milliarden im Jahr 2008 gestiegen. Golem weist allerdings darauf hin, dass die Situation in Deutschland anders gelagert sei. Hier erhielten die meisten Händler ihr Geld fünf bis sechs Tage nach Abschluss eines Verkaufsprozesses (JavaScript-Link: Golem).
- FACEBOOK: 711 Mio. US-Dollar Schadensersatz für Facebook gegen Spam-King Sanford Wallaceveröffentlicht am 30. Oktober 2009
Sam O’Rourke, Chefjustiziar von Facebook, hat mitgeteilt, dass ein Kalifornisches Gericht den selbsternannten Spam-King Sanford Wallace zu einem Schadensersatz von 711 Mio. US-Dollar verurteilt hat. Dieser hatte widerrechtlich Zugriff auf die Konten von Facebook-Mitgliedern genommen und vorgetäuschte Nachrichten, u.a. sog. Wall posts verschickt. Facebook geht nicht davon aus, einen nennenswerten Betrag aus diesem Urteil auch liquidieren zu können. Man zeigte sich jedoch zufrieden, dass der zuständige Richter das Verhalten von Wallace der US-amerikanischen Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt habe und beantragt habe, Wallace wegen „criminal contempt“ (krimineller Missachtung des Gerichts bzw. einer gerichtlichen Verfügung) strafrechtlich zu verfolgen, was bedeute, dass Wallace neben den Schadensersatzzahlungen jetzt möglicherweise auch eine Strafe im Gefängnis zu verbüßen habe. Wallace hatte mit seinem Verhalten gegen den Computer Fraud and Abuse Act, den California Anti-Phishing Act und den Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act (CAN-SPAM-Act) verstoßen (JavaScript-Link: Facebook).
- Künftig keine dynamischen Inhalte mehr auf Webseiten?veröffentlicht am 26. Oktober 2009
Aus dem Giftschrank von Eolas Technologies ist kürzlich wieder das US-Patent mit der Nr. 5,838,906 entstiegen. In Gebrauch hat es nunmehr der Kollege McKool (sic!), der mit dem Patent nahezu gegen die gesamte namhafte US-Softwareindustrie zu Felde zieht. Seit Anfang Oktober 2009 verklagt McKool’s Kanzlei für Eolas Technologies 23 US-Konzerne, darunter Adobe, Amazon, Apple, eBay, Google, Sun Microsystems, Texas Instruments und Yahoo und beruft sich auf dasselbe Patent und weitere, ähnliche Schutzrechte, die allesamt eine Technologie betreffen, wie der Onlinedienst Golem zu berichten weiß: Ein patentiertes Verfahren zur Einbettung und Anzeige dynamischer Inhalte in Webseiten. Brisant: Bereits im August 2003 war Microsoft von einem Bezirksgericht in Chicago wegen Verletzung des Patents zu einer Zahlung von rund 520 Mio. US-Dollar verurteilt worden. Manch einer wird sich nun ratlos fragen, ob er angesichts der düsteren Nachrichten nicht eine kleinere Reserve zur Prozessfinanzierung auf Seite legen sollte.
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