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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2009, Az. 5 W 11/08
    § 3 ZPO

    Das Hanseatische OLG hat kürzlich entschieden, dass ein festgesetzter Streitwert von 695.000,00 EUR für die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung von 139 Musikstücken angemessen ist. Bei den Antragsgegnern handelte es sich um die Betreiber eines Zugangsdienstes zum Usenet. Dabei beurteilte das Gericht jedoch nicht nur die dort geschehene urheberrechtswidrige Nutzung von Musikwerken, sondern bezog auch die Werbung der Antragsgegner in die Streitwertfestsetzung mit ein. Diese stellte illegale Downloads als Teil des Geschäftsmodells dar. Die wettbewerbswidrigen Werbeaussagen allein wurde mit einem Streitwert von 100.000,00 EUR bewertet. Der verbleibende Streitwert von ca. 4.300,00 EUR pro Musikstück sei nach Art und Schwere des Verstoßes indiziert, da die Antragsgegner ihre Plattform gewerblich betreiben würden und dabei bewusst die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in Kauf nähmen. Dies sei vergleichbar mit den Betreibern von Tauschbörsen, nicht jedoch mit Verstößen einzelner Nutzer oder Störer, die im Vergleich wesentlich niedriger zu bewerten seien.

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2009, Az. 5 U 77/08
    §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in einer Berufungsentscheidung gegen die Schweizer Walea GmbH, einem kommerziellen Zugangsanbieter des Usenets alphaload.de, entschieden, dass diese (1) dafür Sorge zu tragen habe, dass elektronische Dateien mit Musikstücken aus dem Repertoire der GEMA über alphaload.de nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht würden und heruntergeladen werden könnten und (2) die Werbung für den illegalen Download von Musikstücken einzustellen habe. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2008, Az. I-20 U 196/07, hatte zuvor noch den Betreiber eines eDonkey-Filesharing-Servers für Störhandlungen von eDonkey-Mitgliedern nicht verantwortlich gemacht (Link: OLG Düsseldorf). Die GEMA berichtete: „Der kostenpflichtige Dienstanbieter Alphaload vermittelt seinen Kunden den Zugang zum Usenet. Er unterstützt zudem die Suche nach Inhalten sowie deren Download mittels einer speziellen Software. Der Dienstanbieter hatte nachhaltig damit geworben, dass Nutzer kostengünstig, sicher vor Rechtsverfolgung sowie schnell und anonym Zugriff auf Filme, MP3-Dateien, Software oder Games bekämen. Aus dem GEMA-Repertoire wurden im Angebot von Alphaload eine große Anzahl Musikwerke urheberrechtswidrig genutzt, d.h. öffentlich zugänglich gemacht.“ und weiter Folgendes: „Das Gericht hat festgestellt, dass Access-Provider durchaus auch für Urheberrechtsverletzungen, die sie durch ihre Zugangsvermittlung ermöglichen, in die Pflicht genommen werden können.“ (JavaScript-Link: GEMA). Das Usenet ist die Vorgänger-Variante des heute vor allem durch das World Wide Web bekannten Internets, ein weltweites, elektronisches Netzwerk, das gleich einem „Schwarzen Brett“ Diskussionsforen (so genannte „Newsgroups“) aller Art bereitstellt und an dem grundsätzlich jeder teilnehmen kann. Die Betreiber der Netzwerkserver stellen selbst keine Daten ein. (JavaScript-Link: wikipedia).

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