Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Köln: Ein noch nicht rechtskräftig entschiedenes Löschungsverfahren über eine Marke kann nicht Grundlage für die Aufhebung einer auf Grund dieser Marke erlassenen einstweiligen Verfügung seinveröffentlicht am 21. Juni 2013
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2005, Az. 6 U 203/04
§ 12 Abs. 2 UWG; § 927 Abs. 1 ZPO; § 14 Abs. 2 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass nicht rechtskräftige Entscheidungen in Markenlöschungsverfahren keine veränderten Umstände sind, die zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung führen können, welche auf Grundlage der im Löschungsverfahren zu beurteilenden Marken erlassen wurde. Es könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere keine Prognose darüber abgegeben werden, welches Ergebnis die Löschungsverfahren letztendlich, nach Entscheidung über die eingelegten Rechtsbeschwerden, aufzeigen würden. Der allgemeine Fortgang der Löschungsverfahren und die Tatsache, dass das über den Unterlassunganspruch anhängige Hauptsacheverfahren deswegen ausgesetzt sei, begründe keinen hinreichenden Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Zum Streitwert der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände / Kosteninteresseveröffentlicht am 27. April 2010
KG Berlin, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 8 W 10/10
§ 32 Absatz 2 RVG, § 3 ZPODas KG Berlin hat in dem vorliegenden Fall einem Rechtsanwalt zwar das Recht zugebilligt, gegen einen (aus Sicht des Rechtsanwalts) zu niedrig angesetzten Streitwert aus eigenem Interesse vorzugehen. Allerdings sei, soweit es um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände gehe, der Streitwert auf das reine Kosteninteresse beschränkt, wenn das Unterlassungsgebot durch Zeitablauf gegenstandlos geworden sei. Im Übrigen entspräche der Streitwert dem des Anordnungsverfahrens. Zum Volltext: (mehr …)