Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Saarbrücken: Abmahnung muss dem Abgemahnten eine sachliche Prüfung ermöglichenveröffentlicht am 10. August 2015
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 1 W 7/15
§ 12 UWG; § 93 ZPODas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung den Anforderungen genügt, wenn sie dem Abgemahnten eine sachliche Prüfung des vorgeworfenen Verstoßes ermöglicht. Dazu sei es nicht erforderlich, dass jede Einzelheit mitgeteilt werde, soweit der Abgemahnte aus den erhaltenen Informationen und etwas Aufklärungswillen den Verstoß nachvollziehen könne. Gebe der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung auf eine solche Abmahnung ab, gebe er Veranlassung zum Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Unterlassungsanspruch anerkennen, dann Zugang der Abmahnung bestreiten und Kostenlast bestreiten? Zulässig!veröffentlicht am 11. Mai 2009
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 327 O 583/08
§§ 91, 93 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass, auch wenn der in einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsanspruch anerkannt wird, mit Erfolg gegen die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung protestiert werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung ausgesprochen worden, auf welche der Abmahnungsgegner aber nicht reagiert hatte. Daraufhin hatte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche der Antragsgegner sofort mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, als endgültige Regelung anerkannte. Mit einem Widerspruch wandte sich der Antragsgegner sodann gegen den Bestand der Kostenentscheidung. Er vertrat die Ansicht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. (mehr …)