Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bei Straßenfesten mit Musikaufführungen sind GEMA-Gebühren zu zahlenveröffentlicht am 28. Oktober 2011
BGH, Urteile vom 27.10.2011, Az. I ZR 125/10 und I ZR 175/10
Der BGH hat entschieden, dass die GEMA die Vergütungen für Musikaufführungen im Freien (z.B. Straßenfeste, Märkte) nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf. Die Berechnung lehnte sich an die Vergütung für Aufführungen in geschlossenen Räumen an, die ebenfalls nach Größe des Verstaltungsraums zu bemessen sei. Zwar gebe es bei Aufführungen im Freien Plätze, die vom Publikum nicht betreten werden könnten, andererseits werde durch die Fluktuation der Menschen ein wesentlich größerer Personenkreis erreicht als bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, so dass die Bemessung über die Gesamtfläche angemessen sei. Zum Wortlaut der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 171/2011 des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2011:
(mehr …) - LG Berlin: Werbung für ein Festival mit Zusatz „Original“ irreführend, wenn keine Tradition fortgeführt wirdveröffentlicht am 27. September 2011
LG Berlin, Urteil vom 21.04.2011, Az. 91 O 32/11
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 UWGDas LG Berlin hat per einstweiliger Verfügung bestimmt, dass ein Militärmusikfest mit der Bezeichnung „Berlin Tattoo“ nicht mit dem Zusatz „Original“ beworben werden darf, wenn damit – in unzutreffender Weise – angedeutet wird, dass es sich um die Fortführung einer Veranstaltungstradition handelt. Auch die Behauptung, das Festival werde „nicht mehr“ von einem bestimmten Verband (Deutscher Bundeswehrverband) durchgeführt, sei irreführend, wenn dieser Verband das Festival noch nie durchgeführt habe, sondern eine eigens gegründete Gesellschaft dafür zuständig gewesen sei. Durch die unzutreffenden Angaben könnten jedoch Kunden zum Kartenkauf verlockt werden, die diese anderenfalls nicht erworben hätten, so dass die Bagatellgrenze überschritten sei.
- Markenrecht: Gegen „Ballermann“ musst Du ballern, Mann!veröffentlicht am 13. März 2011
Schöne Fundstelle vom angehenden Kollegen Jens Ferner: Laut Meldung des Südkuriers soll der Turnverein Pfullendorf an den Inhaber der Wortmarke „Ballermann“ ca. 670,00 EUR Entschädigung dafür zahlen, dass man einen Turnerball „Südsee, Sommer, Ballermann und Karibikflair“ veranstaltet hatte. Was wir davon halten? Gegen „Ballermann“ musst Du ballern, Mann? Zunächst ist noch unklar, welcher der Ballermänner abmahnend um sich „geschossen“ hat. Denn der ballernden Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt es ihrer viele. Es mag erwähnt werden, dass die eine oder andere Ballermann-Marke bereits das Zeitige gesegnet hat, und zwar im Wege der Löschung oder Teillöschung. Da sehen wir „Spielraum“. Die betreffende Ballermann-Marke könnte auf Grund eines absoluten Schutzhindernisses (§ 8 MarkenG) zu löschen sein. Auch könnte fraglich sein, ob die markenrechtliche Abmahnung berechtigt ist, wenn es an einer markenmäßigen Benutzung fehlt. Ärger noch: Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung führt zur Schadensersatzpflicht des Abmahnenden (vgl. hier: BGH).
- OLG Hamm: Öffentliche Veranstaltung mit Musikwiedergabe bedarf unter Umständen der Einwilligung der GEMAveröffentlicht am 29. November 2010
OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-4 U 59/10
§ 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; 13b Abs. 1 UrhWahrnGDas OLG Hamm hat entschieden, dass für eine öffentliche Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen eines Festivals Nutzungsrechte bei der GEMA erworben werden müssen, wenn die Musikstücke in deren Repertoire geschützt sind. Für den zu Grunde zu legenden Tarif sei die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche maßgeblich. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Veranstalter eines Stadtfestes ca. 30.000 EUR an die GEMA zu entrichten – bei vorheriger Anmeldung wäre lediglich die Hälfe angefallen. Zur Berechnung des Tarifs führte das Gericht aus, dass es unerheblich sei, wie viele Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der Musik gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise grundsätzlich keinen Einfluss haben. Zum Volltext der Entscheidung:
- Filesharing: Branchenforum DACH 2010 – Was Johannes Waldorf, die Verbraucherzentrale und ein Staatsanwalt zum Filesharing erklärtenveröffentlicht am 4. November 2010
Die Gesellschaft zur zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) hatte zum Branchenforum DACH 2010 am 28./29.10.2010 geladen und einige bekannte Namen hatten sich nicht zweimal bitten lassen. Der urheberrechtliche Abmahnungen aussprechende Rechtsanwalt Johannes Waldorf, Rechteinhaber Sony DADC (Christoph Diekmann), das Monitoring-Unternehmen Logistep AG (Leszek Oginski), Staatsanwalt Marc Pollert von der Staatsanwaltschaft Stuttgart und Cornelia Tausch, Fachbereichsleiterin für Verbraucherrechte in der digitalen Welt des Verbraucherzentrale Bundesverbands sowie viele weitere Teilnehmer waren erschienen und hatten mehr oder weniger Erleuchtendes zum Besten gegeben. (mehr …)
- VG Düsseldorf: Zum Glücksspielverbot im Internetveröffentlicht am 20. August 2009
VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 27 L 415/09
§§ 4, 5 GlüStVDas VG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung ein Verbot zur Veranstaltung und Bewerbung von Sportwetten im Internet im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt. Dem Antragsteller fehle eine gültige Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Entgeltliche Sportwetten seien per Gesetz und Auffassung des Gerichts als Glücksspiel zu qualifizieren, weil im Rahmen des Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Eine Erlaubnis könne dem Antragsteller auch nicht erteilt werden, da das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß Glücksspielstaatsvertrag generell verboten sei. Ebenso sei die Werbung für (auch erlaubte) Glücksspiele im Internet generell verboten. Ein vorhandene Gewerbeerlaubnis aus der ehemaligen DDR, die der Antragsteller vorwies, könne diese Verbote nicht außer Kraft setzen, zumal zweifelhaft sei, dass diese Erlaubnis überhaupt Oddset-Wetten erfasse. Aus diesen Gründen wurde sowohl die Untersagungsverfügung an sich als auch deren sofortiger Vollzug vom VG als rechtmäßig bewertet. Die Einreichung einer Klage gegen die Verfügung gewähre keinen Aufschub hinsichtlich der Vollziehung.
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