Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Rechtsberatung eines Verbandes an Nichtmitglieder ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigveröffentlicht am 9. Juli 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2015, Az. 6 U 51/14
§ 3 RDG, § 6 RDG; § 2 Abs. 1 UKlaG, § 3 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG; § 79 Abs. 2 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die unentgeltliche Rechtsberatung durch einen Verband mittels einer Person, die nicht die Befähigung zum Richteramt hat, sowohl an Mitglieder wie auch an Nichtmitglieder unzulässig ist, wenn nicht gewährleistet ist, dass die durchführende Person regelmäßig rechtlich geschult wird sowie zusätzlich während der Beratungstätigkeit eine Person mit Befähigung zum Richteramt für Nachfragen zur Verfügung steht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Parkplatzklau unter Taxi-Betreibern stellt „gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung“ darveröffentlicht am 1. September 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014, Az. 6 U 246/13
§ 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 41 Abs. 1 Anl. 2 Zeichen 229 StPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass auf Taxihalteplätzen, die mit dem StVO-Zeichen Nr. 229
gekennzeichnet sind, noch lange nicht alle Taxis halten dürfen. Im vorliegenden Fall befand sich der gekennzeichnete Taxi-Parkplatz auf privatem Grund und war durch einen Grundstückseigentümer dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellt worden (sog. „tatsächlich-öffentliche Fläche“), wobei der Grundstückseigentümer hierzu Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Ein Taxifahrer, der ohne Nutzungsberechtigung dort hielt, wurde nunmehr von einem Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen von Taxiunternehmen (§ 8 III Nr. 2 UWG) wegen Wettbewerbsverstoßes („gezielte Behinderung“) erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Keine Klagebefugnis eines Verbandes für einzelne Mitglieder in Äußerungsangelegenheiten bei fehlender direkter eigener Betroffenheitveröffentlicht am 31. Juli 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.2014, Az. 2-03 O 500/13 – rechtskräftig
§ 823 BGB, § 824 BGB, § 1004 BGB analogDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verband nicht gegen die angebliche Rufschädigung einzelner Verbandsmitglieder (Unternehmen) vorgehen kann. Denn ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 824 BGB setze unter anderem voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen sei. Der Begriff der Betroffenheit sei eng auszulegen. Er setze voraus, dass die Äußerung, so wie sie vom Verkehr verstanden werde, sich mit dem Anspruchsteller befasse oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seinen gewerblichen Leistungen stehe. Eine Klagebefugnis eines Branchenverbandes wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche komme demnach nur dann in Betracht, wenn die beanstandeten Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder in seinem Funktionsbereich beeinträchtigen (in diesem Sinne schon BGH, NJW 1980, 1685). Dass die fragliche Branche durch die Äußerungen insgesamt diskreditiert werde, reiche für ein eigenes Betroffensein des Verbandes dagegen nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Versandhändler hat keinen Aufnahmeanspruch in einen Verband für stationäre Fachgroßhändlerveröffentlicht am 3. Juni 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2013, Az. VI – U (Kart) 5/12
§ 33 Abs. 1 u. 3 GWB, § 20 Abs. 6 GWBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein bundesweit tätiger Versandhandel für Produkte der Haustechnik keinen Anspruch auf die Aufnahme in einen Wirtschaftsverband für stationäre Fachgroßhändler aus dem Bereich Haustechnik hat. Die Satzung des Verbandes schließe dies wirksam aus, weil ein berechtigtes Interesse bestehe, Versandhändler nicht als „Trittbrettfahrer“ von den Vorteilen des Verbandes profitieren zu lassen. Auszug aus den Gründen:
- OLG Düsseldorf: Ein Wettbewerbsverband, der eine große Anzahl von Abmahnungen gleichzeitig ausspricht, handelt nicht rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 29. Januar 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 58/12
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Wettbewerbsverband, der eine große Anzahl von Abmahnungen gegen gewerbliche Kraftfahrzeughändler gleichzeitig ausspricht, kein Rechtsmissbrauch mit dieser Begründung vorzuwerfen ist. Es sei legitim, da das Interesse des Verbandes, einen wettbewerbswidrigen Zustand beseitigen zu wollen, nur auf diese Weise rasch und umfassend verfolgt werden könne. Das damit eingegangene Prozesskostenrisiko sei eine logische Folge. Auch war das Gericht der Auffassung, dass eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, welche eine Verschulden nicht erwähnt, so auszulegen sei, dass nur schuldhafte Zuwiderhandlungen die Vertragsstrafe auslösen. Zitat:
- OLG Oldenburg: Zum Streitwert in Wettbewerbssachenveröffentlicht am 21. September 2012
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 6 U 71/12
§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 66 GKG, § 68 Abs. 1 GKG; § 32 Abs. 2 S. 1 RVGDas OLG Oldenburg hat in diesem Beschluss zu den „üblichen“ Streitwerten in Wettbewerbssachen ausgeführt, dass in durchschnittlichen Verfahren bei Verbandsbeteiligung 30.000 EUR als angemessen anzunehmen seien, während bei einfach gelagerten Angelegenheiten eine Herabsetzung auf 15.000 EUR angezeigt sei. Diese Größen seien jedoch nicht als Regelstreitwerte zu verstehen, da es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die selektive Abmahnung von Nichtmitgliedern durch einen Verband mit dem Angebot, diesen bei Verbandsbeitritt Schutz vor Abmahnungen zu geben, ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 25. Februar 2012
BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 148/10
§ 8 Abs. 4 UWGDer BGH hat entschieden, dass die selektive Abmahnung von Nichtmitgliedern durch einen Verband mit dem gleichzeitigen Angebot, diesen bei Verbandsbeitritt Schutz vor Abmahnungen zu geben, rechtsmissbräuchlich ist. Auch zur finanziellen Ausstattung von abmahnenden Verbänden verlor der Senat einige Worte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Verstoß gegen Regeln eines Unternehmerverbandes ist kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 16. März 2011
BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 157/08 (FSA-Kodex)
§ 3 Abs. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass das Verhalten eines Unternehmens, welches gegen einen Verhaltenskodex eines Verbandes verstößt, bei dem das Unternehmen nicht Mitglied ist, nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß im Sinne einer unlauteren geschäftlichen Handlung darstellt. Aus den Regeln eines Verbandes könne zwar abgeleitet werden, welche Verhaltensweise üblich und welche unüblich sind, eine Unlauterkeit ergebe sich daraus jedoch nicht. Vorliegend hatte die Beklagte die unentgeltlichen Teilnahme an gebührenrechtlichen Seminaren angeboten, was gegen den Kodex des Verbands „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie“ verstieß. Eine gegen das Wettbewerbsrechts verstoßende Unlauterkeit des Verhaltens konnte der BGH jedoch nicht feststellen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG München I: Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH kann für einstweilige Verfügung nicht den „fliegenden Gerichtsstand“ in Anspruch nehmenveröffentlicht am 4. März 2011
LG München I, Urteil vom 07.02.2011, Az. 11 HK O 21331/10
§§ 8 Abs.3 Nr.2; 14 Abs. 2 S. 2 UWGDas LG München I hat entschieden, dass die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, welche in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen wegen Verstößen gegen das ElektoG aufgefallen ist, als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder nur eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann und nicht in Prozessstandschaft für seine Mitglieder. Bei den Wirtschaftsverbänden würde sonst auch die Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen unterlaufen werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 417; Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rn. 3.22). Ist nunmehr zu erwarten, dass die Firma Lightcycle in Zukunft ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend machen wird, um ihre Klagebefugnis nicht zu gefährden, wird ein anderes Problem vermutlich eine höhere Hemmschwelle für die Unterbindung der zum Teil minutiösen Wettbewerbsverstöße setzen: Denn gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG kann ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Begehungsort, im Internet: „fliegender Gerichtsstand“) nur dann in Anspruch nehmen nehmen, wenn „der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat“, was bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Deutschland eher der Ausnahmefall ist. Zu klagen ist dann am Sitz des Abgemahnten, was für den Abmahner nicht nur eine intensive Reisetätigkeit entfaltet, sondern ihm auch der Ungewissheit des für den jeweiligen Standort zuständigen Gerichtes aussetzt. Die Frage, ob Verstöße gegen das ElektroG wettbewerbswidrig sind, wird nämlich durchaus unterschiedlich beurteilt (hier, hier, hier aber auch hier). Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist derzeit noch unklar.
- LG Arnsberg: Einem (Abmahn)Verein, dessen Eintragung in der Liste qualifizierter Einrichtungen ruht, stehen keine Unterlassungsansprüche zu / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 20. Januar 2011
LG Arnsberg, Urteil vom 29.11.2010, Az. 8 O 122/10
§§ 331 a, 922, 940 ZPO; 4 UKlaG; 8 UWGDas LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Verbraucherschutzverein, dessen Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen, die zu Abmahnungen berechtigt sind, ruht, keine Unterlassungsansprüche mehr geltend machen kann. Das Bundesamt für Justiz hatte das Ruhen der Eintragung zur weiteren Überprüfung der Abmahnberechtigung angeordnet. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung weggefallen und die zuvor gegen den Verfügungsbeklagten erlassene Verfügung aufzuheben. Dies entschied das Gericht nach Lage der Akten, da ein Vertreter des Vereins bei der angeordneten mündlichen Verhandlung nicht erschien und somit säumig war. Zum Ruhen der Eintragung siehe auch diesen Bericht und dieses Update. Zum Volltext der Entscheidung: