Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- KG Berlin: Erwiderung auf Gegendarstellung darf nicht mit der Gegendarstellung verlinkt oder auf andere Art verbunden werdenveröffentlicht am 29. Februar 2012
KG Berlin, Urteil vom 30.01.2012, Az. 10 U 85/11
§ 56 Abs. 1 Satz 5 RStVDas KG Berlin hat entschieden, dass eine presserechtliche Gegendarstellung nicht mit einer Erwiderung verknüpft werden darf. Das in § 56 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 RStV aufgestellte Verbot, eine Erwiderung auf die Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen, stelle vielmehr einen weiteren, selbständigen und gewichtigen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten dar. Ihnen sei es wegen dieses Verbotes verwehrt, bei der Erwiderung auf eine Gegendarstellung wie sonst selbst zu bestimmen, auf welche gestalterische Weise und mit welchem Inhalt dies geschehen solle. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der Senat ausdrücklich nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)